Die Betriebsordnung (BO) wird
- schriftlich vereinbart zwischen
- Arbeitgeber und
- frei gewählter Vertretung der Arbeitnehmer oder
- nach Anhörung der Arbeitnehmer erlassen
(vgl. ArG 37 Abs. 4)
ArG Art. 37
Aufstellung
1 Für industrielle Betriebe ist eine Betriebsordnung aufzustellen.
2 Durch Verordnung kann die Aufstellung einer Betriebsordnung auch für nicht-industrielle Betriebe vorgeschrieben werden, soweit die Art des Betriebes oder die Zahl der Arbeitnehmer dies rechtfertigen.
3 Andere nicht-industrielle Betriebe können nach Massgabe der Vorschriften dieses Abschnittes freiwillig eine Betriebsordnung aufstellen.
4 Die Betriebsordnung wird zwischen dem Arbeitgeber und einer von den Arbeitnehmern frei gewählten Vertretung schriftlich vereinbart oder vom Arbeitgeber nach Anhören der Arbeitnehmer erlassen.
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