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Bundesverwaltungsgericht: Beschwerderückzug der Credit Suisse Group AG betreffend AT1-Instrumente

Datum:
24.05.2023
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Bankenrecht
Thema:
Credit Suisse Group AG
Stichworte:
Abschreibungsanordnung, Credit Suisse, Finma
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

FINMA-Abschreibungsanordnung umfasst auch AT1-Instrumente im CS-Mitarbeitervergütungssystem

Gemäss Mitteilung vom 24.05.2023 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) einen Abschreibungsentscheid erlassen:

  • Der Abschreibungsentscheid des BVGer erfolgt nach einem Rückzug des Gesuchs um vorsorglichen gerichtlichen Rechtsschutz, welches die Credit Suisse Group AG (CSG AG) im Zusammenhang mit der Anordnung der FINMA zur Abschreibung von «Contingent Capital Awards» gestellt hat.

Sachverhalt

Erinnerlich wies die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA am 19.03.2023 die Credit Suisse Group AG (CSG AG) an,

  • sämtliche Additional Tier 1 Kapitalinstrumente (AT1-Instrumente) abzuschreiben und
  • die betroffenen Gläubiger darüber zu informieren.

Nach Ansicht der CSG AG waren davon nicht erfasst die «Contingent Capital Awards (CCAs)»,

  • welche nicht von der CSG AG selbst ausgegeben,
    • sondern von anderen Gruppengesellschaften ihren jeweiligen Mitarbeiter als Teil der Vergütung zugesprochen worden waren.

Die FINMA verneinte verfügungsweise diese Sichtweise der CSG AG am 22.03.2023.

Prozess-History

Am 24.04.2023 soll sich deshalb die CSG AG an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) gewandt haben, mit einem

  • Gesuch um vorsorglichen gerichtlichen Rechtsschutz.

Das BVGer soll dieses Gesuch unter der Bedingung entgegengenommen haben,

  • dass die CSG AG innerhalb der Rechtsmittelfrist Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. März 2023 erhebe.

Die CSG AG soll dem BVGer am 09.05.2023 mitgeteilt haben,

  • sie habe sich dazu entschieden,
    • keine Beschwerde einzureichen, und
    • ihr Gesuch zurückzuziehen.

Erwägungen und Entscheid

Gemäss BVGer bewirkte der Rückzug die Gegenstandslosigkeit des eingeleiteten Verfahrens, weshalb das Verfahren abzuschreiben gewesen sei.

Rechtsmittelmöglichkeit

Der Abschreibungsentscheid könne beim Bundesgericht angefochten werden.

Hinweis

Gegen die Verfügung der FINMA vom 19.03.2023 betreffend die Anweisung zur Abschreibung der AT1-Instrumente sollen

  • rund 230 Beschwerden beim BVGer eingegangen sein,
    • die rund 2500 Beschwerdeführende umfassen würden.

Diese Verfahren seien laut BVGer – ohne Bekanntgabe eines möglichen Urteilsdatum – noch hängig.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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