Rechtsverhältnis Verleiher/Arbeitnehmer
Das Rechtsverhältnis zwischen Verleiher und Arbeitnehmer
- ist ein Arbeitsvertrag, bestehend aus
- einem Temporärarbeitsvertrag (Rahmenvertrag)
- jeweilen einem Einsatzvertrag (Einigung über den betreffenden Einsatz),
- der das Arbeitsverhältnis entstehen lässt,
- wobei weder eine Pflicht des Verleihers zum Anbieten noch des Arbeitnehmers zur Annahme eines Einsatzes besteht.
- weist einige Besonderheiten gegenüber dem Standard-Arbeitsverhältnis auf, nämlich:
- Schriftformerfordernis
- Einigung über elementare Punkte (AVG 19)
- die Art der zu leistenden Arbeit;
- der Arbeitsort sowie der Beginn des Einsatzes;
- die Dauer des Einsatzes oder die Kündigungsfrist;
- die Arbeitszeiten;
- der Lohn, allfällige Spesen und Zulagen sowie die Abzüge für die Sozialversicherung;
- die Leistungen bei Überstunden, Krankheit, Mutterschaft, Unfall, Militärdienst und Ferien;
- die Termine für die Auszahlung des Lohnes, der Zulagen und übrigen Leistungen.
- Einhaltung der Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen eines allgemein-verbindlich erklärten GAV der Branche des Einsatzbetriebs (AVG 20)
- Lohnfortzahlungspflicht bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung (AVV 48a Abs. 1 lit. f)
- Besondere gesetzliche Kündigungsfristen (AVG 19 Abs. 4)
- Bei unbefristeten Einsätzen kann das Arbeitsverhältnis während der ersten sechs Monate von den Vertragsparteien wie folgt gekündigt werden:
- während der ersten drei Monate der ununterbrochenen Anstellung mit einer Frist von mindestens zwei Tagen;
- in der Zeit vom vierten bis und mit dem sechsten Monat der ununterbrochenen Anstellung mit einer Frist von mindestens sieben Tagen.
- KF-Regeln gelten nur für die Temporärarbeit (vgl. AVV 49)
- Bei unbefristeten Einsätzen kann das Arbeitsverhältnis während der ersten sechs Monate von den Vertragsparteien wie folgt gekündigt werden:
- Eingliederung des Arbeitnehmers in die Arbeitsorganisation des Entleihers
- Gewisse Rechte und Pflichten gehen auf Entleiher über
- siehe unten » Rechtsverhältnis Entleiher/Arbeitnehmer
- siehe unten » Rechtsverhältnis Entleiher/Arbeitnehmer
Missachtung der AVG-Ordnungsvorschriften
- Missachtung Schriftformerfordernis
- Relativierung bei Dringlichkeit der Arbeitsaufnahme
- vide AVG 19 Abs. 1 und AVV 48 (siehe nachfolgend)
- Missachtung Konditioneneinigung
- Geltung der orts- und berufsüblichen Arbeitsbedingungen oder der gesetzlichen Vorschriften
- Ausnahme: mündliche Abrede günstigerer Arbeitsbedingungen
- Weitergabe von Arbeitnehmerdaten an Einsatzbetrieb nur während Verleihdauer und bei Erforderlichkeit (AVG 18 Abs. 3)
- Ungültigkeit des Arbeitsvertrags (AVG 19 Abs. 5 und Abs. 6)
- wenn der Verleiher keine Bewilligung für den Personalverleih besitzt
- wenn dem Arbeitnehmer auferlegt werden:
- Gebühren
- Finanzielle Vorleistungspflichten
- Lohnrückbehalte
- wenn dem Arbeitnehmer erschwert oder verunmöglicht wird:
- der Uebertritt in den Einsatzbetrieb nach Ablauf des Arbeitsvertrages
- Streiterledigung bzw. –beilegung: Nachbildung von OR 343 Abs. 2 – 4 (vgl. AVG 23)
AVV
Art. 48 Form und Inhalt des Arbeitsvertrages
(Art. 19 Abs. 1 AVG)
1 Der schriftliche Arbeitsvertrag muss grundsätzlich vor der Arbeitsaufnahme vorliegen, es sei denn, die zeitliche Dringlichkeit der Arbeitsaufnahme lasse einen schriftlichen Vertragsschluss nicht mehr zu. In solchen Fällen ist der Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt schriftlich abzufassen.
2 Vom Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages kann in Fällen zeitlicher Dringlichkeit ganz abgesehen werden, wenn der Arbeitseinsatz nicht länger als sechs Stunden dauert.
AVG
Art. 23
1 …
2 Für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen dem Verleiher und dem Arbeitnehmer bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken sehen die Kantone ein einfaches und rasches Verfahren vor. Der Streitwert bemisst sich nach der eingeklagten Forderung, ohne Rücksicht auf Widerklagebegehren.
3 Der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise nach freiem Ermessen.
4 Bei Streitigkeiten im Sinne von Absatz 2 dürfen den Parteien keine Gerichtskosten auferlegt werden; bei mutwilliger Prozessführung kann jedoch der Richter gegen die fehlbare Partei eine Busse aussprechen und ihr die Gerichtskosten ganz oder teilweise auferlegen (Art. 10).
Rechtsverhältnis Entleiher/Arbeitnehmer
Zwischen Entleiher und Arbeitnehmer
- wird kein Vertrag geschlossen
- besteht insofern ein faktisches Verhältnis (analog eines Vertrages zugunsten Dritter):
- Weisungsrecht im Sinne von OR 321d des Entleihers gegenüber dem entliehenen Arbeitnehmer (AVV 26)
- Treuepflicht des entliehenen Arbeitnehmers gegenüber dem Entleiher
- Sorgfältige Behandlung von Arbeitsgeräten und Anlagen (OR 321a Abs. 2)
- Unterlassung einer Konkurrenzierung (OR 321a Abs. 3)
- Pflicht zur Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses (OR 321a Abs. 4)
- Fürsorgepflichten des Entleihers gegenüber dem Arbeitnehmer
- Schutz vor sexueller Belästigung (OR 328 Abs. 1)
- Arbeitsschutz (OR 328 Abs. 2)
Zuständigkeitsverbleib beim Verleiher
- Anspruch auf Arbeitsleistung
- Lohnzahlungspflicht
- Kündigungsrecht
- Ansprüche aus Verletzung der Arbeitspflicht » Arbeitnehmerhaftung (OR 321e)
Rechtsverhältnis Verleiher/Entleiher
Das Rechtsverhältnis zwischen Verleiher und Entleiher
- basiert auf einem Verleihvertrag
- Verpflichtung des Verleihers, dem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen
- Verpflichtung des Entleihers, dem Verleiher die vereinbarte Vergütung zu bezahlen
- ist kraft seiner gesetzlichen Regelung (AVG 22) als sog. Nominatkontrakt zu qualifizieren
- unterliegt gewissen Bestimmungen:
- Schriftformerfordernis für den Verleihvertrag
- Inhaltserfordernis des Verleihvertrages
- die Adresse des Verleihers und der Bewilligungsbehörde;
- die beruflichen Qualifikationen des Arbeitnehmers und die Art der Arbeit;
- den Arbeitsort und den Beginn des Einsatzes;
- die Dauer des Einsatzes oder die Kündigungsfristen;
- die für den Arbeitnehmer geltenden Arbeitszeiten;
- die Kosten des Verleihs, einschliesslich aller Sozialleistungen, Zulagen, Spesen und Nebenleistungen.
- Haftung des Entleihers für sorgfältige Suche, Auswahl und Instruktion des Arbeitnehmers.
Nichtigkeit
Nichtig sind
- Abreden, die es dem Entleiher erschweren oder verunmöglichen nach Einsatzende mit dem Arbeitnehmer einen direkten Arbeitsvertrag abzuschliessen (AVG 22 Abs. 2)
- Verleihverträge, falls der Verleiher die erforderliche Bewilligung nicht besitzt (AVG 22 Abs. 5).