Die Arbeitnehmerhaftung ist die arbeitsrechtliche Haftung des Arbeitnehmers gemäss OR 321e für den Schaden, den er durch unsorgfältige Arbeitsweise fahrlässig oder absichtlich dem Arbeitgeber zugefügt hat
(= Arbeitnehmerhaftung im engeren Sinne).
Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer auch nach den Regeln der ausservertraglichen Haftung (OR 41 ff.) belangen (= Arbeitnehmerhaftung im weiteren Sinne).
Der Arbeitnehmer haftet für den durch unsorgfältige Arbeit zugefügten Schaden kumulativ:
- nach der Sondervorschrift von OR 321e (auch Sondervorschrift im Verhältnis zu den Regeln über die vertragliche Haftung [OR 97 ff.])
- nach den Regeln über die ausservertragliche Haftung [OR 41 ff.].
Die Arbeitnehmerhaftung richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsgrundsätzen.
Eine Schadenersatzpflicht setzt voraus:
- Schadensnachweis
- Vertragsverletzung
- Adäquater Kausalzusammenhang
- Verschulden.
Bei der Haftungsbemessung und der Haftungsquote werden das Zusammenwirken von Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Arbeitnehmerauswahl, -instruktion und -überwachung, aber auch Schwierigkeitsgrad der Arbeit, Zeitdruck uam) berücksichtigt; zu diesen Haftungsaspekten besteht eine ausgedehnte Gerichtspraxis. Die Arbeitnehmerhaftung wird von den Gerichten schwankend beurteilt.
Besondere und häufige Fälle der Arbeitnehmerhaftung sind
- Mankohaftung (Kassenmanko, Inventurdifferenz)
- Schäden am Geschäftswagen
- Kalkulationsfehler.
Der Arbeitgeber kann gegen monatliche Bezahlung eines Mankogeldes das Manko auf den Arbeitnehmer überwälzen.