Plagiate sind eine Form des «geistigen Diebstahls» (vgl. Gian Martin: Universitäres Disziplinarrecht – unter besonderer Berücksichtigung der Handhabung von Plagiaten, AJP/PJA 4/2007 S. 473 ff., IV/A).
Sie finden statt
- in der Akademie (v.a. wissenschaftliche Veröffentlichungen)
- im beruflichen Kontext
- im geschäftlichen Wettbewerb der Unternehmen
Sie können Folgen haben.
Im Einzelnen:
- Verwendung fremder Ideen und Texte in der Akademie
- Solche Verwendungen als Plagiate können verstossen gegen
- Universitätsrecht
- Prüfungsordnungen
- Aberkennung des akademischen Grades
- Arbeitsverträge (bei Assistenten, Postdocs und Professoren etc.)
- Solche Verwendungen als Plagiate können verstossen gegen
- Übernahme fremder Texte
- Die nicht zitatkorrekte Übernahme fremder Texte bildet in der Regel eine
- Verletzung von Urheberrechten.
- Die nicht zitatkorrekte Übernahme fremder Texte bildet in der Regel eine
- Nutzung fremder Ideen
- Bei der Benutzung fremder Ideen können vorliegen eine
- Verletzung von Patentrechten
- Verletzung von Geschmacksmustern.
- Bei der Benutzung fremder Ideen können vorliegen eine
- Schadenersatz + Genugtuung
- «… Zivilrechtlich kann bei schuldhafter Verletzung von Urheberrechten auf Schadenersatz, Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns geklagt werden (Art. 62 Abs. 2 URG). Im Übrigen ist die Erhebung verschiedener Leistungsklagen (z.B. Unterlassungs- oder Beseitigungsklage) oder allenfalls einer Feststellungsklage möglich (Art. 61 und 62 Abs. 1 URG) ().» (MARTIN GIAN, Universitäres Disziplinarrecht – unter besonderer Berücksichtigung der Handhabung von Plagiaten, AJP/PJA 4/2007 S. 473 ff., IV/B/4, Abs. 2).
- Strafrecht
- «… Wer es vorsätzlich unterlässt, im Rahmen eines Zitates die benutzte Quelle und, falls er in ihr genannt ist, den Urheber anzugeben, wird auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person mit Busse bestraft (Art. 68 URG). Der Strafantrag ist nach h.L. eine Prozessvoraussetzung117. Das Antragsrecht erlischt nach drei Monaten und die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem dem Antragsberechtigten der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Der Höchstbetrag der Busse beträgt seit 1. Januar 2007 CHF 10 000.- (Art. 106 Abs. 1).» (MARTIN GIAN, Universitäres Disziplinarrecht – unter besonderer Berücksichtigung der Handhabung von Plagiaten, AJP/PJA 4/2007 S. 473 ff., IV/B/4 Abs. 1).
Mass der Textübernahmen ohne Quellenangaben
Ein Jurist absolvierte an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETHL) ein Nachdiplomstudium und schrieb in seiner Arbeit 24 Prozent des Textes wörtlich von anderen Werken ab, ohne dabei die Passagen in Anführungs- und Schlusszeichen zu setzen. Die ETHL bewertete seine Arbeit als Plagiat. Die Prüfung wurde als nicht bestanden beurteilt.
Er wehrte sich dagegen und argumentierte, er habe die Quellen in den Fussnoten genannt und er habe daher korrekt zitiert.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid.
Vgl. Bundesgerichtsurteil 2C_260/2023 vom 04.08.2023, E. 4 Abs. 1