Gewisse Ideen und Texte sind (wieder) gemeinfrei oder einer Einzelfallbeurteilung zu unterziehen:
- frei gewordene Ideen
- Die Übernahme – aufgrund von Art. 29 URG – frei gewordener fremder Ideen kann zwar legal sein, moralisch aber nicht legitim.
- Doppelschöpfung
- Ein Autor, der seine Arbeit bei verschiedenen Gelegenheiten wiederholt publiziert oder einreicht, nimmt ein sog. «Selbstplagiat» vor.