Hinweispflicht
Jeder Anwalt ist aufgrund seiner Sorgfaltspflichten gehalten, einen Mandanten über die Möglichkeit der Prozessfinanzierung zu informieren, wenn er weder Eigenmittel für das Verfahren hat noch rechtsschutzversichert ist bzw. eine unentgeltliche Prozessführung nicht in Anspruch nehmen kann.
Einzelne PF bieten Anwälten und Steuerberatern umfassende Service-Pakete an.
Ziele:
- Multiplikatoren-Effekt
- Erinnerung an PF, für den Fall, dass RA gerade Millionenstreit vor sich liegen hat.
Vorteile für den Anwalt
Der Rechtsanwalt kann durch die Prozessfinanzierung
- einen Prozess bestreiten, den er sonst nicht hätte führen können
- brach liegendes Honorarpotenzial erschliessen
- seine Unabhängigkeit bewahren (das Vertragsverhältnis besteht zwischen seinem Kunden und dem PF)
- in Deutschland eine gesonderte Vergütung für seinen Beratungsaufwand (zB 10/10-«Foris-Gebühr») einheimsen.
Anwaltsinstruktion
Der Grundsatz, wer zahlt bestimmt, gilt nicht oder mindestens nicht direkt. Rechtlich ist der Anwalt nur an die Weisungen seines Mandanten (Anspruchsinhaber) gebunden. Sein Mandant ist mit dem Finanzierungsvertrag aber dem PF gegenüber die Verpflichtung eingegangen, dessen Weisungen zu respektieren bzw. umsetzen zu lassen. Letztlich wird sich der Anwalt doch an die Weisungen des PF – via Aufforderung seines Mandanten zur entsprechenden Instruktion – halten müssen, damit letzterer dem PF gegenüber nicht schadenersatzpflichtig wird.
Faktisch wird der Anwalt den Mandanten und den PF immer parallel und zeitnah informieren und seine nächsten Schritte mit beiden absprechen müssen.
Interessenkonflikte
Auftraggeber für den Anwalt ist und bleibt der Anspruchsinhaber. Mit dem PF verbindet den Anwalt keine rechtliche Beziehung. Der Anwalt ist somit ausschliesslich seinem Mandanten verpflichtet.
Der Anwalt kann sich nicht dem Willen des PF beugen und gegen die Weisungen des Anspruchsinhabers, also seines Klienten,
- den Prozess fortsetzen anstatt einen möglichen Vergleich zu schliessen
- ein Rechtsmittel ergreifen anstatt das teilgutheissende erstinstanzliche Urteil zu akzeptieren.