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Rechtsverweigerung

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Verbot der Rechtsverzögerung

Rechtsgebiet:
Rechtsverweigerung
Stichworte:
Rechtsverweigerung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ausgangslage

Rechtsverzögerung liegt vor, wenn dem Privaten das Verfahren über Gebühr verschleppt und dem Betroffenen sein Recht abgeschnitten wird.

Erscheinungsformen

Dem Privaten wird auf ein

  • Begehren Jahre keine Antwort gegeben
  • Begehren so spät geantwortet oder die in Aussicht gestellten Unterlagen erst kurz vor Fristablauf ausgehändigt.

Hinweis:

Geschäftslast oder ausserordentliche Umstände sind in der Regel keine Rechtfertigungsgründe.
Das Rechtsverzögerungsverbot verpflichtet den Staat, zur Legiferierung angemessener Entscheidungsfristen und zur Bereitstellung der notwendigen personellen Kapazitäten.

Abgrenzung

Die Unterscheidung von Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ist nicht immer einfach.

Unterscheidungsmerkmal:

Wenn nichts darauf hindeutet, dass das Gericht oder die Behörde nicht entscheiden bzw. verfügen will, ist immer Rechtsverzögerung und nicht Rechtsverweigerung anzunehmen.

Bestimmung der angemessenen Dauer

Ob eine Prozess- oder Verfahrensdauer angemessen ist, muss beurteilt werden nach:

  • Natur von Prozess oder Verfahren
  • Umfang von Prozess oder Verfahren
  • Objektiven Umständen.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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