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Zivilprozessrecht

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Zugangserleichterung zu den Gerichten

Datum:
03.03.2018
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Zivilprozessrecht
Stichworte:
Gerichtskosten, kollektiver Rechtsschutz, Sammelklage, Schlichtungsverfahren, Unternehmensjuristen, Zivilprozess
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Vernehmlassung zur Gesetzesänderung bis 11.06.2018

In mehreren parlamentarischen Vorstössen sind vom Bundesrat punktuelle Anpassungen der am 01.01.2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) verlangt worden. Erinnerlich löste die ZPO die kantonalen Prozesserlasse ab und vereinheitlichte das Zivilprozessverfahren schweizweit.

Mit der Motion 14.4008 wurde der Bundesrat beauftragt, die Praxistauglichkeit der ZPO zu prüfen und dem Parlament allfällige Änderungen vorzuschlagen. Die Prüfung bei den betroffenen Fachkreisen zeigte, dass sich die ZPO nach Ansicht der Gerichte, der Anwälte und der Öffentlichkeit grundsätzlich bewährt hat. Der Bundesrat schlägt an seiner Sitzung vom 02.03.2018 vor, sich zur Verbesserung und Weiterentwicklung der ZPO auf einzelne Schwachpunkte zu beschränken.

Zur Ausmerzung der erkannten Schwachpunkte wird vorgeschlagen:

  • Anpassung Kostenrecht
    • Abbau Kostenschranken
    • Senkung Prozesskostenrisiko
      • Neuregelung der Gerichtskosten-Liquidation
        • Bisher:
          • Die obsiegende klagende Partei muss geleistete Kostenvorschüsse ausschliesslich von der Gegenpartei zurückfordern (bei Zahlungsunfähigkeit der Gegenpartei trägt die obsiegende Partei trotz gewonnenem Verfahren die Gerichtskosten selber)
        • Neu (geplant):
          • Das Gericht soll sich für die Gerichtskosten ausschliesslich an die unterliegende Partei halten müssen
    • Kein Eingriff in die kantonale Tarifhoheit
        • Hier sollen die Kantone gefordert sein
  • Stärkung kollektiver Rechtsschutz
    • Einführung eines Gruppenvergleichsverfahrens
      • Bei Massenschädigungen verwehrt die ZPO durch die Systemlücke der fehlenden Möglichkeit zur Sammelklage (Class action) den Betroffenen die Rechtswahrung bzw. den Gerichtszugang
        • Bisher:
          • Bei einer Vielzahl von Personen, die gleich oder gleichartig geschädigt sind, muss jede Person ihre Rechtsansprüche individuell vor Gericht geltend machen, weshalb viele Geschädigte auf die Geltendmachung ihrer Rechte verzichten
        • Neu:
          • Ansprüche aus sog. „Massenschäden“ sollen in einem einzigen Verfahren (sog. „Gruppenvergleichsverfahren“ / Verbandsklage) zwischen einem Verbandskläger und dem betroffenen Unternehmen mit Wirkung für alle Geschädigten bereinigt werden können (einvernehmliche kollektive Streitbeilegung)
      • Herstellung gleich langer Spiesse mit compliant handelnden Unternehmen
        • Die Stärkung des kollektiven Rechtsschutzes bewirkt den Ausgleich rechtswidrig erzielter Gewinne und beseitigt störende Wettbewerbsverzerrungen gegenüber Unternehmen, die sich legal rechtskonform verhalten
  • Verbesserung Verfahrenskoordination
  • Stärkung Schlichtungsverfahren
  • Eingaben an unzuständige Gerichte oder Behörden
  • Schutz der Unternehmensjuristen
  • Schweizweite Verfahrensstatistik
    • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Erstellung von schweizweiten Statistiken und Geschäftszahlen zur Zivilgerichtsbarkeit

Die Vernehmlassung dauert bis 11.06.2018.

Quelle

LawMedia-Redaktionsteam

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