Dieses Verfahren ist
- nach Ordnungsbussengesetz mit seiner Verordnung durchzuführen (Ziff. 309.1 OBV): Ordnungsbussenverordnung;
- einfach;
- für den Täter kostenlos;
- anwendbar, wenn die Voraussetzungen dazu vorliegen:
- keine abstrakte Gefährdung von Personen
- keine konkrete Gefährdung von Personen
- keine Personen verletzt
- kein Sachschaden entstanden
- vgl. im Übrigen: Ordnungsbussenverordnung
Neuere Bundesgerichtspraxis zur Anwendung des Ordnungsbussenverfahrens:
Das Ordnungsbussenverfahren wegen Missachtung des Rotlichts ist nur dann denkbar, wenn
- bloss eine abstrakte Gefahr bestand;
- keine anderen Verkehrsteilnehmer sich auf der Kreuzung befanden;
- andere Verkehrsteilnehmer in keiner Weise vom Fehlverhalten betroffen sein konnten;
- bei der Kreuzung übersichtliche Verhältnisse herrschten;
- kein Verkehr zirkulierte;
- die Fahrt für andere Verkehrsteilnehmer noch nicht freigegeben war.
In diesem Verfahren werden landesweit nach den vorerwähnten Voraussetzungen als äussere Tatbestandsmerkmale routinemässig, ohne Ansehen der persönlichen Verhältnisse des Täters und seiner Vorstrafen, ohne Differenzierungen oder Abstufungen die Busse zur Zeit auf CHF 250.— festgelegt.