Bei den institutionellen Schiedsgerichten sind 2 Arten von Schiedsordnungen anzutreffen:
- Schiedsordnung als umfassende bzw. abschliessende Verfahrensordnung
- Schiedsordnung als Basis-Verfahrensordnung mit Verweisen auf Gesetzesbestimmungen, zB der Eidg. Zivilprozessordnung (ZPO)
- Anwendbarerklärung einer staatlichen Verfahrensordnung (ZPO 373 Abs. 1, IPRG 182 Abs. 1)
Grundinhalt
Zum Grundinhalt zählen:
- Einleitungsverfahren
- Anrufung
- Antrag auf Durchführung des Verfahrens
- Angabe der Parteien, ihrer Vertreter und ihrer Adressen
- Rechtsbegehren
- kurze Darstellung des Sachverhalts
- Vertragsauszug Schiedsklausel oder Kopie Schiedsvertrag
- Hinweis auf den Vertrag, aus dem sich der Streitfall ergibt
- Angabe über die Art des Anspruchs
- Höhe des Streitwerts
- Vorschlag über die Anzahl Schiedsrichter (falls nicht bereits vereinbart)
- Angaben über die Einschreibegebühr-Bezahlung
- Rechtshängigkeit (vgl. zB ZPO 372 Abs. 1)
- Anrufung
- Verfahren vor dem Schiedsgericht
- Schiedsgerichtssitz
- Verhandlungssprache
- Anwendbares Recht
- Schiedsgerichtsbestellung (Ernennungsverfahren)
- Ablehnung, Abberufung und Ersetzung
- Mitwirkungsverweigerung eines Schiedsrichters
- Vorsorgliche Massnahmen
- Mehrheitsentscheid vs. Stichentscheid des Schiedsgerichts-Präsidenten
- Kosten
Verfahrensoptionen
Zur Flexibilisierung und Individualisierung in Bezug auf die konkreten Verhältnisse sind in einzelnen Schiedsordnungen folgende Verfahrensoptionen anzutreffen:
- Auswahl der Schiedsrichterzahl
- Verfahrenssprache
- Verzicht auf Dokumentenübersetzung in die Verfahrenssprache
- Beschränkung der Schriftsätze auf einen Schriftenwechsel
- Fast-Track-Verfahren (verkürzte Fristen, 1 Schriftenwechsel, 1 Verhandlung, max. 6 Monate)
- Verfahren mit Einigungsverhandlung
- Verzicht auf mündliche Verhandlungen
- Beweismittel-Beschränkung
- Ausschluss von Parteibefragung und Zeugen
- Ausschluss von Gutachten
- Zweistufiges Verfahren
- Erster Schriftenwechsel und Einigungsverhandlung vor Einzelschiedsrichter
- Bei Nichteinigung: Verfahrensfortsetzung vor Dreier-Schiedsgericht
- Kostensicherstellung
- Vorschusspflicht durch die Parteien je zur Hälfte
- Vorschusspflicht des Beklagten
Art. 373 ZPO
Allgemeine Verfahrensregeln
1 Die Parteien können das Schiedsverfahren:
a. selber regeln;
b. durch Verweis auf eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung regeln;
c. einem Verfahrensrecht ihrer Wahl unterstellen.
2 Haben die Parteien das Verfahren nicht geregelt, so wird dieses vom Schiedsgericht festgelegt.
3 Die Präsidentin oder der Präsident des Schiedsgerichts kann über einzelne Verfahrensfragen allein entscheiden, wenn eine entsprechende Ermächtigung der Parteien oder der andern Mitglieder des Schiedsgerichts vorliegt.
4 Das Schiedsgericht muss die Gleichbehandlung der Parteien und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleisten und ein kontradiktorisches Verfahren durchführen.
5 Jede Partei kann sich vertreten lassen.
6 Verstösse gegen die Verfahrensregeln sind sofort zu rügen, andernfalls können sie später nicht mehr geltend gemacht werden.
Anwendung der staatlichen Verfahrensordnung
Den Parteien steht es frei, anstatt auf die Schiedsordnung eines sog. Institutionellen Schiedsgerichtes zu verweisen oder selber eine zu individualisieren auf die staatlichen Verfahrensordnung gemäss ZPO zu verweisen.