Bei der Auswahl der Schiedsordnung ist zu beachten, dass jede Schiedsordnung die Spracheregeln anders bestimmt:
SCHIEDSGERICHTSSITZ
- Sitz der Institution
- zwingender Sitz
- Institution bestimmt den Sitz
- Schiedsgericht ordnet den Sitz an
VERHANDLUNGSSPRACHE
- Parteivereinbarung
- Verhandlungssprache = Sprache, die durch die Schiedsklausel festgelegt wird
- Ausnahme: Schiedsgericht darf von der partei-vereinbarten Verhandlungssprache abweichen
- Fehlende Parteivereinbarung
- Verhandlungssprache = Sprache, in der die Schiedsklausel abgefasst ist
ANWENDBARES RECHT
- Rechtswahl gemäss Grundgeschäft
- Fehlende Rechtswahl
- Schiedsgericht bestimmt angemessene anwendbare Rechtsregeln
- Schiedsgericht wendet die von ihm für anwendbar gehaltene Kollisionsnormen an
- Anwendung des Rechts, welches aufgrund der Regeln des IPRG anwendbar ist
- Zurückgreifen auf die Rechtsprechung der staatlichen Gericht (Vorteil: Rechtssicherheit)
BESTELLUNG DES SCHIEDSGERICHTS
- Parteiautonomie
- Bestimmung eines von drei Schiedsrichtern durch die Parteien (sog. Parteischiedsrichter)
- Bestimmung des Einzelschiedsrichters durch die Parteien
- Ausnahmen in bestimmten Schiedsordnungen:
- Bestimmung Obmann
- durch Institution
- durch Parteischiedsrichter
- Bestimmung Einzelschiedsrichter durch die Institution
- Bestimmung Obmann
- Ausnahmen in bestimmten Schiedsordnungen:
- Schiedsverfahren
- Ersatz der Institutionen-Schiedsordnung durch eine von den Parteien verabredeten Verfahrensordnung (Schiedsgericht wird in ad hoc-Verfahren geführt)
- Mehrparteienverfahren
- Mehrere Beklagte können sich nicht auf gemeinsamen Parteischiedsrichter einigen
- Folge in der Regel: Ernennung beider Parteischiedsrichter durch die Institution
- Mehrere Beklagte können sich nicht auf gemeinsamen Parteischiedsrichter einigen
- Verrechnungseinrede
- Nicht unter Schiedsklausel fallende Verrechnungserklärung des Beklagten
- Schiedsordnung bestimmt Berücksichtigung der Verrechnungseinrede materiell
- Schiedsordnung lässt Verrechnungseinrede zu, klärt aber nicht, ob auch nicht unter Schiedsklausel fallende Verrechnungseinrede zu berücksichtigen ist (stillschweigende Annahme der Zulassung)
- Nicht unter Schiedsklausel fallende Verrechnungserklärung des Beklagten
- Mitwirkungsverweigerung eines Schiedsrichters
- Mitwirkungsverweigerung eines Schiedsrichters mit Verfahrensverschleppungs-Folge
- Möglichkeiten:
- Absetzung und Neuernennung eines Schiedsrichters
- Verfahrensfortführung durch aktive Schiedsrichter und Erlass des Schiedsspruchs
- Möglichkeiten:
- Mitwirkungsverweigerung eines Schiedsrichters mit Verfahrensverschleppungs-Folge
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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