Das Konkursrecht sieht in SchKG 260 ein Recht der Gläubiger vor, sich das Durchsetzungsrecht von illiquiden Aktiv- oder Passivansprüchen, auf deren Durchsetzung die Gläubigergesamtheit verzichtet hat, abtreten zu lassen. Im Obsiegensfall kann der Abtretungsgläubiger aus dem Prozesserlös zunächst die Prozesskosten in Abzug bringen und einen Nettoerlös bis zur Deckung seiner Konkursforderung beanspruchen (und muss sich damit nicht mit einer Konkursdividende begnügen). Ein allfälliger Überschuss ist dem Konkursamt zu Handen der Konkursmasse abzuliefern.
- Gesetzliche Grundlagen
- Begriff
- Abgrenzungen
- Zivilrechtliche Abtretung
- Inkasso liquider Mittel
- Forderungsübernahme zur Eintreibung
- Objektive Voraussetzungen
- Übersicht
- Illiquider Rechtsanspruch
- Erweiterung / Bewahrung des Konkursvermögens
- Durchsetzungs-Verzicht der Gläubigergesamtheit
- Subjektive Voraussetzung
- Abtretung von Aktiv-Ansprüchen
- Forderungen
- Admassierungsanspruch
- Bewegliche Sachen
- Grundstücke
- Forderungen / Rechte
- Pauliana-Ansprüche
- Abtretung von Passiv-Ansprüchen
- Abwehr Aussonderung
- Bewegliche Sachen
- Grundstücke
- Forderungen / Rechte
- Weiterführung sistierter Passivprozess
- Durchsetzung Schuldbefreiungsversprechen
- Abwehr Aussonderung
- Abtretung bei Vergleich
- Abtretung nach Konkurs-Schluss
- Frist Abtretungsbegehren
- Frist Anspruchsverfolgung
- Abtretungsurkunde
- Begriff
- Inhaltsübersicht
- Textteil
- Bedingungen
- Kosten
- Prozessuales
- Prozessstandschaft
- Mehrheit von Abtretungsgläubigern
- Prozessführungsrecht als Nebenrecht
- Umfang Geltendmachung
- Einreden des Anspruchgegners
- Prozesserledigung
- Urteil
- Vergleich
- Verzicht / Klagerückzug
- Verteilung Prozessgewinn / Verteilungsliste Konkursamt
- Mehrheit von Abtretungsgläubigern
- Notwendige Streitgenossenschaft
- Notwendige Koordination
- Einvernehmlich
- Zwang durch Konkursamt
- Haftung des Abtretungsgläubigers
- Verzicht aller Konkursgläubiger
- Exkurs: Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung
- Fazit
- Checkliste
- Literatur