Abwehr Aussonderung
Einleitung
Ein der SchKG 260-Abtretung zugänglicher Passiv-Anspruch ist zudem die Abwehr von Eigentumsansprachen Dritter an Gegenständen der Konkursmasse, d.h. die Abwehr der sog. Aussonderung (SchKG 242 II).
Bewegliche Sachen
Behauptet ein Dritter an einer beweglichen Sachen, die die Konkursverwaltung als Gegenstand der Masse erachtet und sich im Zeitpunkt der Konkurseröffnung im (Allein-)Gewahrsam der Konkursmasse befindet, Eigentum daran zu haben, so setzt sie dem Dritten eine Frist zu Klage auf Herausgabe der Sache an (sog. Aussonderung; SchKG 242 II).
Beabsichtigt die Konkursverwaltung jedoch den Drittanspruch anzuerkennen (z.B. weil es von Mitgewahrsam des Drittansprechers ausgeht), so muss sie dies der Gläubigergesamtheit unterbreiten und den Gläubigern die Möglichkeit geben, sich das Bestreitungsrecht abtreten zu lassen (vgl. KOV 47).
Grundstücke
Bei Grundstücken ist der Grundbucheintrag im Zeitpunkt der Konkurseröffnung massgebend:
- Falls Eintrag auf Konkursiten lautet: Fristansetzung an Dritten zur Erhebung der Aussonderungsklage (SchKG 242 II)
- Falls Eintrag auf Dritten lautet: Freigabe, wobei auch hier die Freigabe der Gläubigergesamtheit unterbreitet und den Gläubigern die Möglichkeit geben werden muss, sich das Bestreitungsrecht abtreten zu lassen (vgl. KOV 47).
Forderungen und andere Rechte
Bei nicht in einem Wertpapier verkörperten Forderungen oder anderen Rechten (z.B. Immaterialgüterrechten) ist die Zugehörigkeit (Inhaberschaft) massgeblich. Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist über die Frage der Zugehörigkeit in einem ordentlichen Prozess zu entscheiden (sog. Prätendentenstreit).
Beabsichtigt die Konkursverwaltung die behauptete Zugehörigkeit eines Dritten an einer solchen Forderung oder an einem solchen Recht anzuerkennen, so muss sie dies der Gläubigergesamtheit unterbreiten und den Gläubigern die Möglichkeit geben, sich das Bestreitungsrecht abtreten zu lassen (vgl. KOV 47).
Weiterführung sistierter Passivprozess
Ist im Zeitpunkt der Konkursverwaltung ein Passivprozess hängig, so wird dieser i.d.R. nach SchKG 207 sistiert. Verzichtet die Gläubigermehrheit auf das Weiterführen des Passivprozesses (im Ordentlichen Konkursverfahren frühestens 10 Tage nach der 2. Gläubigerversammlung; im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach Auflegung des Kollokationsplanes, SchKG 207), so können sich die Gläubiger den Anspruch zur Weiterverfolgung abtreten lassen (Bei Nichtweiterverfolgung gilt der Anspruch als anerkannt und wird kolloziert, KOV 63 II).
Motiv/Ziel
Wie bei der Kollokationsklage gegen einen Mitgläubiger (Dritt-Kollokationsklage) kann sich der erfolgreiche Kläger (höchstens bis zur vollen Deckung seiner Forderung) aus dem Betrag befriedigen, um den der Anteil des beklagten Mitgläubigers an der Konkursmasse herabgesetzt wird.
» Vgl.: Kollokationsplan.
Geltendmachung Schuldbefreiungsversprechen
Ein möglicher Passivanspruch ist sodann die Durchsetzung eines von einer Drittperson gegenüber dem Gemeinschuldner abgegebenen Schuldbefreiungsversprechens (OR 175).