Begriff
Die SchKG 260-Abtretung erfolgt durch formelle Verfügung der Konkursverwaltung.
Gemäss KOV 80 I i.V.m. KOV 2 Ziff. 6 ist ein vorgeschriebenes Formular zu verwenden.
Inhaltsübersicht
Das SchKG 260-Abtretungs-Formular hat folgenden Inhalt:
- Titel („Abtretung von Rechtsansprüchen der Masse gemäss Art. 260 SchKG“)
- Textteil
- Bedingungen
Textteil
Der Textteil des SchKG 260-Abtretungs-Formulars sieht wie folgt aus:
„Die unterzeichnete Konkursverwaltung im Konkurs über die
[Firma der Gesellschaft], mit Sitz in […],
bescheinigt hiermit, dass die Mehrheit der Gläubiger dieses Konkurses mit Beschluss der Gläubigerversammlung vom XX.XX.XXX / gestützt auf einen Antrag durch Zirkular vom XX.XX.XXX auf die Geltendmachung folgender Rechtsansprüche der Masse verzichtet hat:
[Beschrieb]
Nachdem [Gläubigerbezeichnung] im Konkurs mit einer Forderung von CHF XX in der X. Klasse zugelassen, innert der hierfür angesetzten Frist nach Art. 260 SchKG die Abtretung dieser Massarechte verlangt hat, wird der Gläubiger hiermit zur Geltendmachung dieser Reche an Stelle der Masse, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr, ausdrücklich ermächtig, gemäss den nachstehenden festgesetzten Bedingungen.
Eine solche Ermächtigung ist bezüglich der gleichen Rechte auch noch ausgestellt worden an folgende Konkursgläubiger:
– …
– …
Bedingungen
Folgende Bedingungen müssen in das SchKG 260-Abtretungs-Formular aufgenommen werden:
1. Die Abtretung der Prozessführungsrechte an Dritte ist nur zusammen mit der zugelassenen Konkursforderung statthaft.
2. Über das Resultat der Geltendmachung der Massarechte, ob sie gerichtlich oder aussergerichtlich erfolgte, ist der Konkursverwaltung ungesäumt unter Vorlage der Belege Bericht zu erstatten.
3. Sind die auf die Geltendmachung der Rechte gerichteten Schritte ganz oder teilweise von Erfolg begleitet, so kann das Ergebnis, soweit es in barem Geld besteht, nach Abzug der Kosten zur Deckung der oben erwähnten Forderung zurückbehalten werden; ein Überschuss ist an die Masse abzuliefern. Besteht das Ergebnis nicht in barem Geld, so ist es der Konkursverwaltung zur Vornahme der Verwertung auszuhändigen.
4. Über die entstandenen Kosten sind der Konkursverwaltung die Ausweise vorzulegen. Eine allfällige gesprochene Prozesskostenforderung an die Gegenpartei ist dabei entweder in Abzug zu bringen oder der Konkursverwaltung zum Einzug abzutreten.
5. Sind hinsichtlich der gleichen Massarechte mehrere Abtretungen an verschiedene Gläubiger erfolgt, so haben diese in einem allfälligen Prozessverfahren als Streitgenossen aufzutreten und werden die auf jeden entfallenden Anteile am Erlös von der Konkursverwaltung in einer nach Eingang des Berichtes über das Resultat der Geltendmachung der Ansprüche zu erstellenden Verteilungsliste bestimmt.
6. Die Konkursverwaltung behält sich die Annullierung der Abtretung für den Fall vor, dass nicht bis zum [Frist] eine gerichtliche Geltendmachung erfolgt.
7. Für den der Masse aus einer schuldhaften Prozessführung entstehenden Nachteil sind die betreffenden Gläubiger haftbar.
Kosten
Die Gebühr für eine Abtretungsurkunde beträgt CHF 20.00 (KOV 46 I lit. d) und wird dem die Abtretung verlangenden Konkursgläubiger (Abtretungsgläubiger) von der Konkursverwaltung in Rechnung gestellt.
Judikatur
- Verweigerung der Abtretung
- BGE 145 III 101 ff. (Unterscheidung zwischen der Prüfung durch die Aufsichtsbehörde und jener durch den Sachrichter)
- Abtretungszeitpunkt
- Genève, Chambre de Surveillance, 03.05.2018 (Zulässigkeit einer Abtretung vor Rechtskraft des Kollokationsplanes, sofern und soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind)