Notwendige Streitgenossenschaft
Sind gleichzeitig mehrere SchKG 260-Abtretungsgläubiger vorhanden, so bilden diese eine notwendige Streitgenossenschaft, da ein einheitliches Urteil über den ihnen von der Masse abgetretenen Rechtsanspruch ergehen muss.
Eigenständige Vorbringen
Gemäss Bundesgericht muss den Abtretungsgläubigern hingegen unabhängig voneinander – d.h. ohne Rechtsfolgen für die anderen Abtretungsgläubiger – die Möglichkeit eingeräumt werden, Tatsachenbehauptungen und Rechtsansichten vorzubringen sowie vom Prozess Abstand zu nehmen (BGE 121 III 488 E. 2).
Notwendige Koordination
Einvernehmlich
Mehrere Gläubiger, welche sich einen Aktiv- oder Passiv-Anspruch nach SchKG 260 haben abtreten lassen, müssen sich für ein Vorgehen gegenüber der Gegenpartei absprechen. Es ist ein gemeinsames und koordiniertes Vorgehen notwendig.
Literatur
- LEUENBERGER CHRISTOPH, Die Streitgenossenschaft der Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG, in: Festschrift für Karl Spühler zum 70. Geburtstag, 2005, S. 198 mit Hinweisen
- LORANDI FRANCO, Abtretung nach Artikel 260 SchKG – Erfolgt die Abtretung desselben Anspruches gemäss Art. 260 SchKG an mehrere Konkursgläubiger, so bilden sie eine uneigentliche bzw. bedingt notwendige Streitgenossenschaft, in: AJP 1996, S. 1305 – 1306
Judikatur
- BGer 5A_344/2018 vom 18.09.2018 (Klageberechtigung der Abtretungsgläubiger wenn nur ein Teil der Gläubiger die Rechtsöffnung zum Abtretungsanspruch verlangt)
Weiterführende Informationen
Zwang durch Konkursamt
Verweigert ein Gläubiger die Koordination und willigt auch nicht in einen Verzicht auf Geltendmachung ein, so müssen die prozesswilligen Abtretungsgläubiger nötigenfalls das zuständige Konkursamt anrufen, welches die notwendigen Weisungen zu erteilen hat, damit ein koordiniertes Vorgehen möglich wird (vgl. BGE 121 III 488).
Persönliches Erscheinen zur Schlichtungsverhandlung gilt auch für Abtretungsgläubiger
Der den Lead für eine Aktivklage mehrerer Abtretungsgläubiger nach SchKG 260 einnehmende Berater oder Vertreter sollte sicherstellen, dass alle Beteiligten bzw. Organe juristischer Personen zur Schlichtungsverhandlung persönlich erscheinen, ansonsten die Klagebewilligung nicht ausgestellt werden kann (ZPO 204; vgl. BGE 4A_616/2013 vom 16.06.2014).