Das Recht, eine Abtretung nach SchKG 260 zu verlangen, setzt nicht voraus, dass die Forderung bereits definitiv im Kollokationsplan zugelassen, sondern dass sie noch nicht endgültig aus dem Kollokationsplan entfernt worden ist.
- Andernfalls würde die Gefahr bestehen, dass der Anspruch bereits untergegangen ist, bevor über den Kollokationsstreit überhaupt rechtskräftig entschieden wurde, zB infolge kurzer Verjährungsfristen
Eine Abtretung nach SchKG 260, welche unter einer Resolutivbedingung eingeräumt wird, weil zum Beispiel der Gläubiger noch nicht rechtskräftig kolloziert wurde, ist sofort wirksam:
- Prozessiert der Abtretungsgläubiger als Prozessstandschafter, tut er dies auf eigene Gefahr und eigenes Risiko.
- Hat der rechtskräftig abgewiesene Gläubiger den Prozess bereits anhängig gemacht, ergeht ihm gegenüber mangels Prozessführungsbefugnis ein Nichteintretensentscheid.
- Ist bereits ein Urteil ergangen, bleibt dieses zwar gültig, aber ein bereits erlangter Prozessgewinn fällt der Konkursmasse zu.
Vgl. BGer 4A_465/2022 + 4A_467/2022 vom 30.05.2023 = BGE 149 III 422
Literatur
- HÄUPTLI MATTHIAS, in: Dominik Milani / Marc Wohlgemuth, Kommentar zur Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter [KOV], 2016, a.a.O., N. 23 zu Art. 80 KOV
- SCHLÄPFER RALF C., Abtretung streitiger Rechtsansprüche im Konkurs, 1990, S. 88
- FLACHSMANN JEAN, Die Abtretung der Rechtsansprüche der Konkursmasse nach Art. 260 des schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes, 1927, S. 65
Judikatur
- BGer 4A_465/2022 + 4A_467/2022 vom 30.05.2023 = BGE 149 III 422
- Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. November 2012 [BR.2012.46], RBOG 2012 Nr. 18 S. 188 ff. E. 3b S. 190)