Für die negative Feststellungsklage nach SchKG 85a bestehen folgende prozessualen Kriterien:
- Zuständigkeit
- Örtliche Zuständigkeit: Gericht am Betreibungsort
- Sachliche Zuständigkeit: Zivilrichter
- Verfahrensart: beschleunigt (SchKG 85a Abs. 4)
- Legitimation
- Aktivlegitimation: der Betriebene
- Passivlegitimation: der Betreibende
- Vorläufige Einstellung der Betreibung
- Prüfung von Amtes wegen, d.h. auch ohne Antrag des Betriebenen
- Glaubhaftmachung der Ausgewiesenheit der Feststellungsklage
- Anhörung der Parteien
- Vorläufige Einstellung, wenn die Klage „sehr wahrscheinlich begründet“ ist (SchKG 85a Abs. 2)
- Oder: Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld
- Rechtsschutzinteresse
- Auch wenn die Frist gemäss SchKG 88 Abs. 2 im Urteilszeitpunkt abgelaufen ist bzw. die Betreibung infolge Ablaufs der Einjahresfrist nicht mehr fortgesetzt werden könnte
- Rechtsschutzinteresse
- Beweismittel
- Keine Beweismittelbeschränkung
- Es sind alle gängigen Beweismittel zugelassen.
- Rechtsmittel: Instanzenzug bis zum Schweiz. Bundesgericht möglich.
Literatur
- BSK SchKG I Bodmer / Bangert, Art. 85a, N 3
- KUKO SchKG, 2. Auflage, Brönnimann, Art. 85a, N 2
- Ammon / Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, 2013, 20, N 15
- A.Mg. Spühler / Dolge, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht I, 8. Auflage, 2020, § 37, N 726 (betreibungsrechtliche Klage mit Reflexwirkung auf das materielle Recht)
Judikatur
- Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Beschluss vom 03.02.2021, NP200034, in: ZR 120 (2021) Nr. 15, S. 44 f. (Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld auch nach Ablauf der Betreibungsfortsetzungsfrist)
- BGE 132 III 277 ff., Erw. 4.3.1
- BGE 125 III 149, Erw. 2.c
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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