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SchKG-Feststellungsklage

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Prozessuales

Rechtsgebiet:
SchKG-Feststellungsklage
Stichworte:
SchKG-Feststellungsklage
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Für die negative Feststellungsklage nach SchKG 85a bestehen folgende prozessualen Kriterien:

  • Zuständigkeit
    • Örtliche Zuständigkeit: Gericht am Betreibungsort
    • Sachliche Zuständigkeit: Zivilrichter
  • Verfahrensart: beschleunigt (SchKG 85a Abs. 4)
  • Legitimation
    • Aktivlegitimation: der Betriebene
    • Passivlegitimation: der Betreibende
  • Vorläufige Einstellung der Betreibung
    • Prüfung von Amtes wegen, d.h. auch ohne Antrag des Betriebenen
    • Glaubhaftmachung der Ausgewiesenheit der Feststellungsklage
    • Anhörung der Parteien
    • Vorläufige Einstellung, wenn die Klage „sehr wahrscheinlich begründet“ ist (SchKG 85a Abs. 2)
  • Oder: Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld
    • Rechtsschutzinteresse
      • Auch wenn die Frist gemäss SchKG 88 Abs. 2 im Urteilszeitpunkt abgelaufen ist bzw. die Betreibung infolge Ablaufs der Einjahresfrist nicht mehr fortgesetzt werden könnte
  • Beweismittel
    • Keine Beweismittelbeschränkung
    • Es sind alle gängigen Beweismittel zugelassen.
  • Rechtsmittel: Instanzenzug bis zum Schweiz. Bundesgericht möglich.

Literatur

  • BSK SchKG I Bodmer / Bangert, Art. 85a, N 3
  • KUKO SchKG, 2. Auflage, Brönnimann, Art. 85a, N 2
  • Ammon / Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, 2013, 20, N 15
  • A.Mg. Spühler / Dolge, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht I, 8. Auflage, 2020, § 37, N 726 (betreibungsrechtliche Klage mit Reflexwirkung auf das materielle Recht)

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