Für die negative Feststellungsklage nach SchKG 85a bestehen folgende prozessualen Kriterien:
- Zuständigkeit
- Örtliche Zuständigkeit: Gericht am Betreibungsort
- Sachliche Zuständigkeit: Zivilrichter
- Verfahrensart: beschleunigt (SchKG 85a Abs. 4)
- Legitimation
- Aktivlegitimation: der Betriebene
- Passivlegitimation: der Betreibende
- Vorläufige Einstellung der Betreibung
- Prüfung von Amtes wegen, d.h. auch ohne Antrag des Betriebenen
- Glaubhaftmachung der Ausgewiesenheit der Feststellungsklage
- Anhörung der Parteien
- Vorläufige Einstellung, wenn die Klage „sehr wahrscheinlich begründet“ ist (SchKG 85a Abs. 2)
- Oder: Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld
- Rechtsschutzinteresse
- Auch wenn die Frist gemäss SchKG 88 Abs. 2 im Urteilszeitpunkt abgelaufen ist bzw. die Betreibung infolge Ablaufs der Einjahresfrist nicht mehr fortgesetzt werden könnte
- Rechtsschutzinteresse
- Beweismittel
- Keine Beweismittelbeschränkung
- Es sind alle gängigen Beweismittel zugelassen.
- Rechtsmittel: Instanzenzug bis zum Schweiz. Bundesgericht möglich.
Literatur
- BSK SchKG I Bodmer / Bangert, Art. 85a, N 3
- KUKO SchKG, 2. Auflage, Brönnimann, Art. 85a, N 2
- Ammon / Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, 2013, 20, N 15
- A.Mg. Spühler / Dolge, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht I, 8. Auflage, 2020, § 37, N 726 (betreibungsrechtliche Klage mit Reflexwirkung auf das materielle Recht)
Judikatur
- Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Beschluss vom 03.02.2021, NP200034, in: ZR 120 (2021) Nr. 15, S. 44 f. (Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld auch nach Ablauf der Betreibungsfortsetzungsfrist)
- BGE 132 III 277 ff., Erw. 4.3.1
- BGE 125 III 149, Erw. 2.c
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.