Grundlage
Die Parteien sollten in der Schlichtungsklausel (im Grundgeschäft) oder im Schlichtungsvertrag (Abschluss nach Streitausbruch) vereinbaren, dass ein Nichtzustandekommen oder Scheitern der Einigungsverhandlung – auch für eine Partei, die diese Situation zu vertreten hat – weder Haftungsfolgen noch sonstige rechtliche Konsequenzen hat.
Anfechtung Einigungsergebnis
Will eine Partei nach erfolgter Einigung das Schlichtungsergebnis (Vergleichsvertrag) anfechten, gelten die Regeln des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220):
- Vertragsanfechtung wegen Willensmängeln (OR 21 ff.)
- Vertragsanfechtung wegen Erklärungsirrtums
- Irrtum im Erklärungsakt
- Aeusserungsfehler
- Unterzeichnung nicht gelesener Urkunden
- Missbrauchte Blanko-Urkunden
- Irrtum über Erklärungsinhalt
- Irrtum über die Natur des Rechtsgeschäfts (OR 24 Abs. 1 Ziffer 1)
- Irrtum über Identität der Person oder der Sache (OR 24 Abs. 1 Ziffer 2)
- Irrtum über Umfang von Leistung und Gegenleistung (OR 24 Abs. 1 Ziffer 3)
- Falschübermittlung (OR 27)
- Irrtum im Erklärungsakt
- Vertragsanfechtung wegen Grundlagenirrtums (OR 24 Abs. 1 Ziffer 4)
- Vertragsanfechtung wegen Täuschung (OR 28)
- Vertragsanfechtung wegen Furchterregung (OR 29 f.)