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Schlichtungen

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Schlichtungsklausel / Schlichtungsvertrag

Rechtsgebiet:
Schlichtungen
Stichworte:
Schlichtungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Schlichtungsabrede bildet der Oberbegriff für nachgenannte Abreden, die sich durch den Anlass der Parteieinigung unterscheiden (siehe Kursivschrift).

Schlichtungsklausel

Die Schlichtungsklausel charakterisiert sich durch folgende Begebenheiten:

  • Klausel in einem Vertrag oder Statut
  • Vorstufe zur
    • Mediation und/oder
    • staatlichen Gerichtsbarkeit oder
    • Schiedsgerichtsbarkeit
  • Keine Unterwerfung unter eine Dritt-Entscheidung
  • künftiger Streit.

Schlichtungsvertrag

Der Schlichtungsvertrag charakterisiert sich durch folgende Kriterien:

  • vom ursprünglichen Vertrag oder Statut separate Vereinbarung
  • Vorstufe zur
    • Mediation und/oder
    • staatlichen Gerichtsbarkeit oder
    • Schiedsgerichtsbarkeit
  • Keine Unterwerfung unter eine Dritt-Entscheidung
  • bereits ausgebrochener Streit.

Form der Schlichtungsabrede

Es wird die Schriftform empfohlen.

Rechtsnachfolge

Die Schlichtungsabrede geht in den Fällen einer Universalsukzession (Fusion, Spaltung, Vererbung uam) auf den Rechtsnachfolger über und bleibt für diesen verbindlich. Die Schlichtungsabrede bleibt in solchen Fällen also vollinhaltlich in Kraft.

Im Falle der Singularsukzession, d.h. wo einzelne Rechte oder Gegenstände erworben werden (sog. asset deal), muss sich der Erwerber durch Uebernahme der Schlichtungsabrede oder durch eine neue Schlichtungs-Vereinbarung dazu verpflichten, einen möglichen Streit in einer Einigungsverhandlung schlichten zu lassen.

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