Vollmacht
- Ermächtigung (vgl. ZGB 850 Abs. 1 Satz 1)
- Recht einer Person (nach altem Recht „Pfandhalter“ bezeichnet), die Rechte von Gläubiger, Schuldner und Eigentümer mit aller Sorgfalt und Unparteilichkeit zu wahren
- Gegenstand (vgl. ZGB 850 Abs. 1 Satz 2)
- Zahlungen zu leisten
- Zahlungen zu empfangen
- Mitteilungen entgegenzunehmen
- Pfandentlassungen zu gewähren
Bezeichnung in Grundbuch und Pfandtitel)
- Die bevollmächtigte Person ist im Grundbuch und auf dem Papier-Schuldbrief anzuführen (vgl. ZGB 850 Abs. 2)
Gerichtliche Anordnung
- Beim Dahinfallen oder im Nichteinigungsfalle trifft das Gericht die nötigen Anordnungen (vgl. ZGB 850 Abs. 3)
Weitere Detailinformationen zum Vertretungsrecht im Allgemeinen
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