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Schuldbrief

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Vollmacht nach ZGB 850

Rechtsgebiet:
Schuldbrief
Stichworte:
Grundbuch, Pfandtitel, Schuldbrief, Vollmacht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Herausgeber
Verlag:
LAWMEDIA AG

Vollmacht

  • Ermächtigung (vgl. ZGB 850 Abs. 1 Satz 1)
    • Recht einer Person (nach altem Recht „Pfandhalter“ bezeichnet), die Rechte von Gläubiger, Schuldner und Eigentümer mit aller Sorgfalt und Unparteilichkeit zu wahren
  • Gegenstand (vgl. ZGB 850 Abs. 1 Satz 2)
    • Zahlungen zu leisten
    • Zahlungen zu empfangen
    • Mitteilungen entgegenzunehmen
    • Pfandentlassungen zu gewähren

Bezeichnung in Grundbuch und Pfandtitel)

  • Die bevollmächtigte Person ist im Grundbuch und auf dem Papier-Schuldbrief anzuführen (vgl. ZGB 850 Abs. 2)

Gerichtliche Anordnung

  • Beim Dahinfallen oder im Nichteinigungsfalle trifft das Gericht die nötigen Anordnungen (vgl. ZGB 850 Abs. 3)

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