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Schuldbrief

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Wertpapier oder Registerpfandrecht

Rechtsgebiet:
Schuldbrief
Stichworte:
Papier-Schuldbrief, Register-Schuldbrief, Registerpfandrecht, Schuldbrief, Wahlrecht Parteien, Wertpapier
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Herausgeber
Verlag:
LAWMEDIA AG

Papier-Schuldbrief

  • Errichtung
  • Gläubiger des Schuldbriefs (Wertpapier)
    • Titelausstellungs-Varianten (ZGB 860 Abs. 2)
      • Inhaber (Inhaber-Schuldbrief)
      • Bestimmte Person (Namen-Schuldbrief = Ordrepapier)
      • Eigentümerschuldbrief (Grundeigentümer ist zugleich Pfandeigentümer, Schuldner und Gläubiger)
  • Schuldner des Schuldbriefs
    • Allgemein
      • Anerkennung des Schuldners mit der Ausstellung des Papier-Schuldbriefs bzw. seiner Begebung, nur gegen Urkundenvorweisung zu leisten und, dass ihn eine andere Leistung nicht befreie (einfache Wertpapierklausel)
    • Inhaberschuldbrief
      • Versprechen des Schuldbriefschuldners, den jeweiligen Titelinhaber als Berechtigten anzuerkennen (qualifizierte Wertpapierklausel
    • Vgl. ZGB 861 und GBV 144 Abs. 2

Register-Schuldbrief

  • Entstehung
    • mit der Eintragung ins Grundbuch (ZGB 857 Abs. 1, ZGB 799 Abs. 1)
    • als reines Registerpfandrecht (Buchrecht, d.h. als papierloser Schulbrief
  • Erleichterter Geschäftsverkehr
    • Keine Ausfertigung, Auslieferung und Aufbewahrung des Schuldbrief-Pfandtitels
    • Keine Transfer-Risiken im Verkehr zwischen Bank, Notariat und Grundbuchamt, bei der Erstauslieferung und bei nachzuführenden Änderungen
    • Übertragung eines Register-Schuldbriefes durch Eintragung des neuen Gläubigers im Grundbuch (ZGB 858 Abs. 1)
  • Schuldbefreiung
    • Grundsatz
      • Stellung des Schuldbriefgläubigers ist in etwa wie jene beim Papier-Schuldbrief
    • Ausnahme
      • Schuldbefreiungskriterium ist beim Register-Schuldbrief nicht der Titel (Wertpapier), sondern das Grundbuch
      • Befreiende Wirkung hat damit nur eine Zahlung des Schuldners an die Person, die im Zahlungszeitpunkt als Gläubigerin im Grundbuch eingetragen ist (ZGB 858 Abs. 2)

Papier- oder Register-Schuldbrief? – Wahlrecht der Parteien

  • Grundsatz
    • Die an einem Schuldbrief Beteiligten haben die freie Wahl zwischen den beiden Schuldbriefarten
      • Papier-Schuldbrief
      • Register-Schuldbrief
    • Eintragung in der Abteilung „Grundpfandrechte“, ob es sich um einen Papier- oder Register-Schuldbrief handelt (GBV 101 Abs. 2 lit. c)
  • Altrechtliche Schuldbriefe (errichtet vor dem 01.01.2012)
    • Alle vor dem 01.01.2012 im Grundbuch eingetragenen Schuldbriefe sind Papier-Schuldbriefe, solange sie nicht in einen Register-Schuldbrief umgewandelt sind (vgl. SchlTZGB 33b i.V.m. GBV 163)

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