Papier-Schuldbrief
- Errichtung
- Nebst Eintragung im Grundbuch Ausstellung des Pfandtitels (ZGB 860 Abs. 1)
- Pfandtitel
- Ausgestaltung als Wertpapier im Sinne von OR 965
- Veräusserung, Verpfändung und Geltendmachung nur mit Pfandtitelbesitz (ZGB 863 Abs. 1)
- Übertragung der Schuldbriefforderung erfordert Übergabe des Pfandtitels an den Erwerber (ZGB 864 Abs. 1)
- Erfordernis der Kraftloserklärung abhanden gekommener Papier-Schuldbriefe (ZGB 865; vgl. auch Schuldbriefverlust + Gläubigerverschollenheit / Kraftloserklärung)
- Gläubiger des Schuldbriefs (Wertpapier)
- Titelausstellungs-Varianten (ZGB 860 Abs. 2)
- Inhaber (Inhaber-Schuldbrief)
- Bestimmte Person (Namen-Schuldbrief = Ordrepapier)
- Eigentümerschuldbrief (Grundeigentümer ist zugleich Pfandeigentümer, Schuldner und Gläubiger)
- Titelausstellungs-Varianten (ZGB 860 Abs. 2)
- Schuldner des Schuldbriefs
- Allgemein
- Anerkennung des Schuldners mit der Ausstellung des Papier-Schuldbriefs bzw. seiner Begebung, nur gegen Urkundenvorweisung zu leisten und, dass ihn eine andere Leistung nicht befreie (einfache Wertpapierklausel)
- Inhaberschuldbrief
- Versprechen des Schuldbriefschuldners, den jeweiligen Titelinhaber als Berechtigten anzuerkennen (qualifizierte Wertpapierklausel
- Vgl. ZGB 861 und GBV 144 Abs. 2
- Allgemein
Register-Schuldbrief
- Entstehung
- mit der Eintragung ins Grundbuch (ZGB 857 Abs. 1, ZGB 799 Abs. 1)
- als reines Registerpfandrecht (Buchrecht, d.h. als papierloser Schulbrief
- Erleichterter Geschäftsverkehr
- Keine Ausfertigung, Auslieferung und Aufbewahrung des Schuldbrief-Pfandtitels
- Keine Transfer-Risiken im Verkehr zwischen Bank, Notariat und Grundbuchamt, bei der Erstauslieferung und bei nachzuführenden Änderungen
- Übertragung eines Register-Schuldbriefes durch Eintragung des neuen Gläubigers im Grundbuch (ZGB 858 Abs. 1)
- Schuldbefreiung
- Grundsatz
- Stellung des Schuldbriefgläubigers ist in etwa wie jene beim Papier-Schuldbrief
- Ausnahme
- Schuldbefreiungskriterium ist beim Register-Schuldbrief nicht der Titel (Wertpapier), sondern das Grundbuch
- Befreiende Wirkung hat damit nur eine Zahlung des Schuldners an die Person, die im Zahlungszeitpunkt als Gläubigerin im Grundbuch eingetragen ist (ZGB 858 Abs. 2)
- Grundsatz
Papier- oder Register-Schuldbrief? – Wahlrecht der Parteien
- Grundsatz
- Die an einem Schuldbrief Beteiligten haben die freie Wahl zwischen den beiden Schuldbriefarten
- Papier-Schuldbrief
- Register-Schuldbrief
- Eintragung in der Abteilung „Grundpfandrechte“, ob es sich um einen Papier- oder Register-Schuldbrief handelt (GBV 101 Abs. 2 lit. c)
- Die an einem Schuldbrief Beteiligten haben die freie Wahl zwischen den beiden Schuldbriefarten
- Altrechtliche Schuldbriefe (errichtet vor dem 01.01.2012)
- Alle vor dem 01.01.2012 im Grundbuch eingetragenen Schuldbriefe sind Papier-Schuldbriefe, solange sie nicht in einen Register-Schuldbrief umgewandelt sind (vgl. SchlTZGB 33b i.V.m. GBV 163)
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