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Grundpfandrecht

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Schuldbriefverlust + Gläubigerverschollenheit / Kraftloserklärung

Rechtsgebiet:
Grundpfandrecht
Stichworte:
Grundpfandrecht (Hypothek)
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Schuldbriefschuldner sollte aufgrund der Wertpapierklausel nur demjenigen bezahlen, der den Original-Papier-Schuldbrief in Natura vorlegen kann.

Kommt ein Schuldbrief abhanden, greift für die Kraftloserklärung ein besonderes, im Wertpapierrecht geregeltes Verfahren, welches sich dann im Sachenrecht in Bezug auf Titel und Grundbucheintrag seine Fortsetzung findet:

Anrufung des Richters

Bei der Anrufung des Richters sind zu beachten:

Aktivlegitimation

  • Gläubiger
  • Eigentümer beim Eigentümerschuldbrief
  • Schuldner

Zuständigkeit

  • Richter am Ort der gelegenen Sache, d.h. im Bezirk, wo das Grundstück liegt, auf dem der vermisste Schuldbrief lastet [vgl. ZPO 29 Abs. 4 und ZPO 43 Abs. 2]

Verfahrensart

  • Verfahren der nicht streitigen Gerichtsbarkeit

Kraftloserklärungs-Varianten

Gesetzliche Grundlagen

  • OR 983 f.
  • ZGB 856
  • ZGB 865

Variante ZGB 865 (Schuldbriefverlust-Variante)

  • Berechtigung am Schuldbrief
    • Gläubiger
    • oder
    • Schuldner
      • welcher den Schuldbrief abbezahlt und zurück erhalten hat
      • welcher den Schuldbrief nach der Errichtung nie aus begeben hat
      • welcher den Schuldbrief abbezahlt, aber nicht zurück erhalten hat, weil das Titel zwischen Abzahlung und Rückgabe verloren ging
  • Früherer Besitz des Schuldbriefes
    • Datum des Erwerbs
    • Umstände des Erwerbs
  • Verlust des Titels
    • Ort des Verlusts
    • Zeitpunkt bzw. Datum des Verlusts
    • Massnahmen zur Wiedererlangung

Variante ZGB 856 (Gläubigerverschollenheit-Variante)

  • Eigentümer des belasteten Grundstücks   =   Antragsteller
  • Gläubiger ist seit min. 10 Jahren unbekannt
  • seit mehr als 10 Jahren wurden für den Schuldbrief keine Zinsen mehr gefordert
    • Glaubhaftmachung zB durch Steuererklärungen der letzten 10 Jahre 

Kraftloserklärungs-Verfahren

Gesetzliche Grundlagen

  • OR 971
  • OR 977
  • OR 986
  • ZGB 856
  • ZGB 865

Verfahren

  • Gesuchprüfung
    • Prüfung der Aufruf-Voraussetzungen für den vermissten Schuldbrief bzw. den verschollenen Gläubiger
  • Kostenvorschuss
    • Prozessleitende Verfügung betreffend Kostenvorschuss
  • Aufruf
    • Das Gericht ruft auf:
      • Variante ZGB 865 (Schuldbrief-Aufruf)
        • den vermissten Schuldbrief
      • Variante ZGB 856 (Gläubiger-Aufruf)
        • den Gläubiger
    • Publikationsorgane
      • Schweizerisches Handelsamtsblatt (SHAB)
      • Amtsblatt des betreffenden Kantons
  • Zahlungsverbot
    • Auf Antrag des Gesuchstellers wird ein Zahlungsverbot an die aus dem Titel Verpflichteten erlassen
  • Kraftloserklärung
    • Das Gericht erklärt den Papier-Schuldbrief für kraftlos, falls innert der verfügten Publikationsfrist keine Anzeige betreffend des vermissten Titels eingegangen ist [vgl. ZGB 856 Abs. 1 und ZGB 865 Abs. 2 und OR 983, OR 1076, OR 1143 Abs. 1 Ziff. 19 und OR 1152 Abs. 2]
    • Publikation des Kraftloserklärungsentscheids

Kosten

  • Gericht erhebt eine Gerichtsgebühr
  • Zusätzlich sind die Publikationskosten und die Barauslagen zu entrichten
  • Gerichtsgebühr und Kosten werden mit dem Kostenvorschuss verrechnet 

Weiterführende Informationen

  • Gebührenprognose
    • Im Kanton Zürich betragen die Gerichtsgebühr zur Zeit min. CHF 100.—und max. CHF 7‘000
  • Prognose der Publikationskosten
    • Die Publikationskosten können schnell einmal CHF 200 und mehr betragen (zB Bezug zu mehreren Kantonen oder gar zum Ausland)

Wirkungen der Kraftloserklärung 

Die Kraftloserklärung zeitigt folgende Wirkungen:

Vermisster Schuldbrief [ZGB 865]

  • Ungültigkeit vermisster Papier-Schuldbrief
    • wird als Wertpapier ungültig
    • Schuldner muss und darf bei Vorlage des ungültigen Wertpapiers nicht mehr bezahlen
  • Neuausstellung Ersatz-Papier-Schuldbrief
    • Gesuchsteller (Gläubiger) kann auf seine Kosten vom Schuldner die Neuausstellung eines Ersatz-Schuldbriefes gleichen Inhalts verlangen
  • Alternative anstelle Ersatz-Papier-Schuldbrief
    • Bei Fälligkeit der Forderung kann der Gesuchsteller (Gläubiger) anstelle der Neuausstellung die Bezahlung der Schuld verlangen
    • Zahlung hebt Zahlungsverbot auf und befreit den Schuldner
    • Allenfalls hinterlegtes Geld wird dem Gesuchsteller (Gläubiger) ausgehändigt

Verschollener Gläubiger [ZGB 856]

  • Normen der Verschollenenerklärung
    • Es gelten die Wirkungen der Verschollenenerklärung [vgl. ZGB 35 ff.]
  • Keine Gläubigermeldung lässt mit grosser Wahrscheinlichkeit vermuten, dass die Forderung nicht mehr bestehe
    • Gelingt diese Glaubhaftmachung, so wird der Richter das Grundpfandrecht (Titel und Grundpfandrechtseintrag im Grundbuch) kraftlos erklären
      • Entstehung einer leeren Pfandstelle
    • Misslingt diese Glaubhaftmachung, so steht die unverjährbare Schuldbriefforderung zum Vermögen des verschollenen Gläubigers
      • Seine dereinstigen Rechtsnachfolger haben den Fortgang der Schuldbriefsache zu bestimmen
  • Verfahren will die fehlende Verjährung von Grundpfandschulden zumindest teilweise kompensieren

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