Die Einreden aus einem internen Schuldübernahmevertrag stehen dem Schuldübernehmer nur gegenüber dem Altschuldner und nicht dem Gläubiger gegenüber zu:
Grundsatz
- Keine Einreden (und Einwendungen) aus dem internen Befreiungsversprechen in der externen Schuldübernahme (vgl. OR 179 Abs. 3)
- Gründe
- Befreiungsversprechen (interne Schuldübernahme) ist im Verhältnis zum Schuldübernahmevertrag (externe Schuldübernahme) unabhängiges Rechtsgeschäft (lateinisch: res inter alios acta)
- Umfang
- Einreden und Einwendungen aus dem Befreiungsversprechen
- Einreden und Einwendungen aus dem dem Befreiungsversprechen zugrunde liegenden Rechtsgeschäft (zB Kreditgeschäft zwischen Altschuldner und Gläubiger)
Ausnahmen
- Vorbehalten bleiben folgende Fälle
- Anderslautende Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldübernehmer
- Abrede der Gültigkeitserfordernis des internen Befreiungsversprechens für den Bestand der externen Schuldübernahme
- Anderslautende Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldübernehmer
- Fälle des Rechtsmissbrauchs (ZGB 2)
Weiterführende Informationen
- SPIRIG, Zürcher Kommentar zu OR 179, N 83
- KGer FR, Extraits 1978, S. 40 f.
- BGE 60 II 108
- BGE 58 II 20 f.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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