Die Einreden aus einem internen Schuldübernahmevertrag stehen dem Schuldübernehmer nur gegenüber dem Altschuldner und nicht dem Gläubiger gegenüber zu:
Grundsatz
- Keine Einreden (und Einwendungen) aus dem internen Befreiungsversprechen in der externen Schuldübernahme (vgl. OR 179 Abs. 3)
- Gründe
- Befreiungsversprechen (interne Schuldübernahme) ist im Verhältnis zum Schuldübernahmevertrag (externe Schuldübernahme) unabhängiges Rechtsgeschäft (lateinisch: res inter alios acta)
- Umfang
- Einreden und Einwendungen aus dem Befreiungsversprechen
- Einreden und Einwendungen aus dem dem Befreiungsversprechen zugrunde liegenden Rechtsgeschäft (zB Kreditgeschäft zwischen Altschuldner und Gläubiger)
Ausnahmen
- Vorbehalten bleiben folgende Fälle
- Anderslautende Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldübernehmer
- Abrede der Gültigkeitserfordernis des internen Befreiungsversprechens für den Bestand der externen Schuldübernahme
- Anderslautende Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldübernehmer
- Fälle des Rechtsmissbrauchs (ZGB 2)
Weiterführende Informationen
- SPIRIG, Zürcher Kommentar zu OR 179, N 83
- KGer FR, Extraits 1978, S. 40 f.
- BGE 60 II 108
- BGE 58 II 20 f.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:BauwerkvertragEinleitung zum BauwerkvertragAutoren:SicherungsübereignungEinleitung zur SicherungsübereignungAutoren:KonventionalstrafeEinleitung zur KonventionalstrafeAutoren:Freelancer / Freier Mitarbeiter ...Einleitung zum Freelancer / Freien Mitarbe...Autoren:KaufsrechtEinleitung zum KaufsrechtAutoren:Irreguläres PfandrechtEinleitung zu Irreguläres Pfandrecht
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht