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Schuldübernahme

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Einreden aus interner Schuldübernahme

Rechtsgebiet:
Schuldübernahme
Stichworte:
Schuldübernahme
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Einreden aus einem internen Schuldübernahmevertrag stehen dem Schuldübernehmer nur gegenüber dem Altschuldner und nicht dem Gläubiger gegenüber zu:

Grundsatz

  • Keine Einreden (und Einwendungen) aus dem internen Befreiungsversprechen in der externen Schuldübernahme (vgl. OR 179 Abs. 3)
  • Gründe
    • Befreiungsversprechen (interne Schuldübernahme) ist im Verhältnis zum Schuldübernahmevertrag (externe Schuldübernahme) unabhängiges Rechtsgeschäft (lateinisch: res inter alios acta)
  • Umfang
    • Einreden und Einwendungen aus dem Befreiungsversprechen
    • Einreden und Einwendungen aus dem dem Befreiungsversprechen zugrunde liegenden Rechtsgeschäft (zB Kreditgeschäft zwischen Altschuldner und Gläubiger)

Ausnahmen

  • Vorbehalten bleiben folgende Fälle
    • Anderslautende Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldübernehmer
      • Abrede der Gültigkeitserfordernis des internen Befreiungsversprechens für den Bestand der externen Schuldübernahme
  • Fälle des Rechtsmissbrauchs (ZGB 2)

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