Aufgrund von OR 179 Abs. 1 stehen dem Altschuldner wie dem Neuschuldner die Einreden aus dem Schuldverhältnis zu
Einreden (und Einwendungen) des Neuschuldner
Grundsatz
- Dem Neuschuldner kann grundsätzlich alle Einreden und Einwendungen zu, die auch dem Altschuldner zustanden
- Anwendungsfälle
- zB Geltendmachung, die Forderung sei nie bestanden
- zB Geltendmachung, die Forderung sei erloschen
- zB Geltendmachung von Erlass, Stundung, Verjährung usw.
Umstritten
- Berufung auf Willensmängel
- Einrede des nicht erfüllten Vertrages
- Vgl. TSCHÄNI, Basler Kommentar zu OR 179, N 5, mit Hinweisen
Persönliche Einreden (und Einwendungen) des Altschuldners
Grundsatz
- Schuldübernehmer kann die persönlichen Einreden des Altschuldners dem Gläubiger nicht entgegenhalten (vgl. OR 179 Abs. 2)
- Anwendungsfälle
- zB Leistungsverweigerungsrecht des Schenkers nach OR 250 Abs. 1
- zB Verrechnung einer Forderung, die dem Altschuldner gegen den Gläubiger zusteht (Grund: fehlende Gegenseitigkeit)
Ausnahme
- Vereinbarung (mit dem Gläubiger), wonach der Schuldübernehmer auch die persönlichen Einreden des Altschuldners dem Gläubiger entgegenhalten darf
Verjährungseinrede
- Die laufende Verjährungsfrist wird durch die Schuldübernahme unterbrochen, bewirkt diese doch eine Schuldanerkennung im Sinne von OR 135 Ziffer 1
Unwirksamer Schuldübernahmevertrag (externe Schuldübernahme)
Grundsatz
- Verpflichtung des Altschuldners lebt mit allen Nebenrechten wieder auf
Vorbehalt
- Vorbehalten bleiben die Rechte gutgläubiger Dritter (vgl. OR 180 Abs. 1)
- Schadenersatzanspruch Gläubigers gegenüber Schuldübernehmer, den ein Verschulden trifft
- Anwendungsfälle
- zB infolge Verlusts früher erlangter Sicherheiten
- zB infolge der bei Rückübernahme nicht wieder auflebenden Nebenrechte (vgl. OR 178)
- Anwendungsfälle
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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