Die Übernahme einer fremden Schuld steht in aller Regel im Zusammenhang mit einem Drittanlass (Immobilienerwerb, Erbteilung, Geschäftsübernahme usw.) oder einer Entlastung aus persönlichem, fremdnützigem Anlass (Schenkung, Erbvorbezug, Vermächtnis) und ist dann Mittel zum Zweck, bei dem der Gläubiger stets zu prüfen hat, ob für ihn die Schuldnerbonität gleich bleibt bzw. schlechter oder besser wird.
Einer eigenständigen gewinnstrebigen Motivation sind externe Schuldübernahmen zuzuordnen, die der Schuldübernehmer tätigt, weil er vom Gläubiger angesichts eines notleitenden Altschuldners privilegierte Konditionen erhält.
Die Lehre und Rechtsprechung hatte bei der Zession mehr Gelegenheit gewisse Fragestellungen, die mit jenen bei der Schuldübernahme identisch oder ähnlich sind, zu beantworten (Schuldverhältnis, Nebenrechte usw.). Entsprechend sind die Erläuterungen der Autoren in der Website Zession merklich umfangreicher.
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