Bei der intern befreienden Schuldübernahme untersteht die Vereinbarung zwischen Alt- und Neuschuldner (Befreiungsversprechen) dem von den Parteien gewählten Recht (IPRG 116 I). Ohne Rechtswahl ist das Recht des Staats anwendbar, mit dem der Vertrag zwischen Alt- und Neuschuldner am engsten zusammen hängt, wobei der engste Zusammenhang mit dem Staat vermutet wird, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringt, ihren Sitz resp. Wohnsitz hat (IPRG 117). Als charakteristische Leistung gilt die Leistung des Übernehmers. Damit ist das Recht des Staates anwendbar, in dem der Übernehmer seinen Wohnsitz hat.
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