Die interne Schulübernahme bewirkt anders als ihre irreführende Bezeichnung keinen Schuldnerwechsel:
Gegenstand
- Vertrag zwischen Schuldübernehmer und Schuldner (= sog. Befreiungsversprechen)
- Vgl. Marginale zu OR 175
Inhalt
- Verpflichtung, wonach der Schuldübernehmer dem Schuldner verspricht, den Schuldner von seiner Schuld zu befreien
- Der Gläubiger ist von der Befreiungsverpflichtung nicht betroffen
- Gläubiger kann keine Rechte aus dem Befreiungsversprechen zu seinen Gunsten ableiten
- Dem Befreiungsversprechen fehlt damit eine externe Wirkung!
Form
- Formlosigkeit
- Selbst bei Übernahme der Schuld aus einem (formpflichtigen) Bürgschaftsvertrag
- Ausnahmen
- Einfache Schriftlichkeit eines schenkungsweise abgegebenen Befreiungsversprechens (vgl. OR 243 Abs. 1)
- Übernahme einer Schuld zur Übertragung von Grundeigentum (ZGB 657)
- Vgl. ferner BGE 110 II 342 f.
Weiterführende Informationen
- ZR 95 I(1996), Nr. 26, S. 82
- BGE 121 III 258
- BGE 118 V 233 ff.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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