Anspruch auf Zulassung
- In der Regel besteht ein System mit
- allgemein gültigen Bedingungen
- einem formalisierten klar geregelten Verfahren
- Das System soll gewährleisten:
- Gleichmässige Behandlung aller Bewerber
- Ausschluss von Willkür
- Zulassungsausschluss:
- Individuelle Beurteilung
- Ein definitives Scheitern im gleichen Ausbildung
- Ein ständiges Prüfungen vor sich herschieben
Kriterien
Die Schule kann ihre Zulassungsauswahl nach Kriterien treffen, wobei diese im Hinblick auf das Ausbildungsziel verhältnismässig und nicht zu einer stossenden Rechtsungleichheit führen dürfen:
- Eignung
- Eignungsprognosen
- Abklärung / Schwäche der Vorhersage + Schwierigkeiten?
- Eintritt in die Primarschule?
- Alter
- Wohnsitz
- Geschlecht
- Soziale Gründe
- Zulassungsbeschränkungen
Zulassungsbeschränkungen
- Platzmangel
- mangels Bedarf
Auswahlverfahren
- Grundsatz
- Im Normalfall wird die Aufnahme in eine weiterführende Schule (zB Sekundarschule, Berufsschule, Gymnasium usw.) von gewissen Bedingungen abhängig gemacht.
- Der Nachweis dieser Bedingungen kann auf diverse Weise erfolgen (siehe nachfolgend «Eignungsnachweis»)
- Eignungsnachweis
- Rechtliche Anforderungen
- Zeugnis
- Empfehlung oder Abschlussprüfung in der vorhergehenden Schulstufe
- Aufnahmeprüfung bzw. Aufnahmegespräch
- Praktikum an der geplanten Ausbildungsstätte
- psychologischer Eignungstest
- Überprüfung
- Die Ergebnisse (Erfüllung oder Nichterfüllung der Voraussetzungen) sind im Bestreitungsfalle zu überprüfen
- Durchführung
- In Anbetracht der Wichtigkeit des Auswahl- bzw. Eignungsverfahrens sind teilweise kontroverse Entscheide möglich bezüglich
- Zeitpunkt
- Ausgestaltung des Eignungstests
- Bewertung der Leistungen
- Massgebende Erfahrungsnote
- In Anbetracht der Wichtigkeit des Auswahl- bzw. Eignungsverfahrens sind teilweise kontroverse Entscheide möglich bezüglich
- Rechtliche Anforderungen
Form der Aufnahme
Ein Aufnahme-Entscheid erfolgt zumeist in zwei Schritten
- Provisorische Aufnahme
- Ein Semester oder kürzer, für die Bewährungs-Abklärung
- Definitive Aufnahme
- Nach erfolgter Bewährung
Zuständigkeit für den Aufnahmeentscheid
- Der Entscheid obliegt bei der Schule
- Schulleitung bzw. Lehrerkonferenz
- Ausnahmsweise kantonale Zentralinstanzen
- Neue Tendenz:
- Kooperativer Entscheid, gemeinsam mit den Eltern, für eine Übereinstimmung mit deren Anträgen
- Ist eine Einigung nicht zu erzielen, entscheidet die Schulleitung bzw. Lehrerkonferenz.
Literatur
- PLOTKE HERBERT, Schweizerisches Schulrecht, 2., vollständig überarbeitete und stark erweiterte Auflage, Bern 2003, S. 353 ff.
- HÄEFELIN ULRICH / MÜLLER GEORG, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2002, Rz 480 ff., S. 1202
Judikatur
- Zulassungsbeschränkungen
- BGE 121 I 27 ff. (Zulassungsbeschränkung)
- BGE 109 Ia 216
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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