LAWINFO

Schulrecht

QR Code

Zulassung zum Ausbildungsgang

Rechtsgebiet:
Schulrecht
Stichworte:
Ausbildungsgang, Auszubildende, Schule, Schüler, Schulrecht, Schulwesen, Unterricht, Zulassung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Anspruch auf Zulassung

  • In der Regel besteht ein System mit
    • allgemein gültigen Bedingungen
    • einem formalisierten klar geregelten Verfahren
  • Das System soll gewährleisten:
    • Gleichmässige Behandlung aller Bewerber
    • Ausschluss von Willkür
  • Zulassungsausschluss:
    • Individuelle Beurteilung
    • Ein definitives Scheitern im gleichen Ausbildung
    • Ein ständiges Prüfungen vor sich herschieben

Kriterien

Die Schule kann ihre Zulassungsauswahl nach Kriterien treffen, wobei diese im Hinblick auf das Ausbildungsziel verhältnismässig und nicht zu einer stossenden Rechtsungleichheit führen dürfen:

  • Eignung
    • Eignungsprognosen
    • Abklärung / Schwäche der Vorhersage + Schwierigkeiten?
    • Eintritt in die Primarschule?
  • Alter
  • Wohnsitz
  • Geschlecht
  • Soziale Gründe
  • Zulassungsbeschränkungen

Zulassungsbeschränkungen

  • Platzmangel
  • mangels Bedarf

Auswahlverfahren

  • Grundsatz
    • Im Normalfall wird die Aufnahme in eine weiterführende Schule (zB Sekundarschule, Berufsschule, Gymnasium usw.) von gewissen Bedingungen abhängig gemacht.
    • Der Nachweis dieser Bedingungen kann auf diverse Weise erfolgen (siehe nachfolgend «Eignungsnachweis»)
  • Eignungsnachweis
    • Rechtliche Anforderungen
      • Zeugnis
      • Empfehlung oder Abschlussprüfung in der vorhergehenden Schulstufe
      • Aufnahmeprüfung bzw. Aufnahmegespräch
      • Praktikum an der geplanten Ausbildungsstätte
      • psychologischer Eignungstest
      •  
    • Überprüfung
      • Die Ergebnisse (Erfüllung oder Nichterfüllung der Voraussetzungen) sind im Bestreitungsfalle zu überprüfen
    • Durchführung
      • In Anbetracht der Wichtigkeit des Auswahl- bzw. Eignungsverfahrens sind teilweise kontroverse Entscheide möglich bezüglich
        • Zeitpunkt
        • Ausgestaltung des Eignungstests
        • Bewertung der Leistungen
        • Massgebende Erfahrungsnote

Form der Aufnahme

Ein Aufnahme-Entscheid erfolgt zumeist in zwei Schritten

  • Provisorische Aufnahme
    • Ein Semester oder kürzer, für die Bewährungs-Abklärung
  • Definitive Aufnahme
    • Nach erfolgter Bewährung

Zuständigkeit für den Aufnahmeentscheid

  • Der Entscheid obliegt bei der Schule
    • Schulleitung bzw. Lehrerkonferenz
    • Ausnahmsweise kantonale Zentralinstanzen
  • Neue Tendenz:
    • Kooperativer Entscheid, gemeinsam mit den Eltern, für eine Übereinstimmung mit deren Anträgen
    • Ist eine Einigung nicht zu erzielen, entscheidet die Schulleitung bzw. Lehrerkonferenz.

Literatur

  • PLOTKE HERBERT, Schweizerisches Schulrecht, 2., vollständig überarbeitete und stark erweiterte Auflage, Bern 2003, S. 353 ff.
  • HÄEFELIN ULRICH / MÜLLER GEORG, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2002, Rz 480 ff., S. 1202
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.