Gestützt auf BV 62 Abs. 2 hat das Gemeinwesen in staatlicher Leitung bzw. die Beaufsichtigung der Elementarausbildung vorzunehmen:
- Aufsichtsform
- Die Aufsicht über die Privatschulen ist vom Gemeinwesen eigenständig und unabhängig von der Kontrolle öffentlich-rechtlicher Lehranstalten vorzunehmen.
- Die Umsetzung kann wie folgt erfolgen:
- Einfacher
- Summarischer
- (blosse) Besuche, wenn die Privatschule nicht subventioniert wird
- Mitwirkung bei den Sitzungen der Aufsichtskommission
- Beizug des öffentlichen Vertreters (je nach Schulart)
- Jährliche Prüfungen
- Zwischenprüfung
- Nicht Gegenstand der Aufsicht ist:
- Eine methodisch-didaktische Anleitung
- Einsicht in den Gang der Privatschule bei Leistung staatlicher Subventionen in namhaftem Umfange:
- Ungenügend
- Schriftliche Unterlagen
- Beurteilung der Wirksamkeit des Unterrichts
- Unterrichtsbesuche
- Gespräche mit Lehrern und Schülern
- Ungenügend
- Zuständigkeit
- Die Aufgabe der Aufsicht kann betreffen:
- Fachliche Belange
- Nichtfachliche Thematas
- Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde bestimmt sich nach den jeweiligen kantonalen Erlassen.
- Die Aufgabe der Aufsicht kann betreffen:
- Gegenstand
- Die Aufsicht orientiert sich an folgendem:
- Unterricht als solches
- Genügende Güte des Unterrichts
- Intellektuelle und konfessionelle Selbständigkeit der Schüler
- Unterricht im Verhältnis des Lehrers zu seinen Schülern
- Sozialer Friede in der Klasse
- Vorhandensein der inneren Ordnung oder ideologische und intolerante Idoktrination der Klasse
- Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen
- Beachtung der Regeln über die Schulpflicht
- Ausbildung und Erfahrung des Lehrers
- Unterricht als solches
- Die Aufsicht orientiert sich an folgendem:
Literatur
- PLOTKE HERBERT, Schweizerisches Schulrecht, 2., vollständig überarbeitete und stark erweiterte Auflage, Bern 2003, S. 678 ff.
Judikatur
- Aufsichtsform
- ZR 89 (1990) Nr. 16, S. 32
- Zuständigkeit
- —
- Gegenstand
- ZR 86 (1987) Nr. 120, S. 291
- BGE 111 II 99 ff. (Ausmass und Gegenstand der Aufsicht)
- ZBl 84 (1983) 565 (Aufsichtsrechtliches Eingreifen der Behörde, wenn feststellbar ist, dass die Privatschule offensichtlich unhaltbare Entscheide trifft)
- ZR 89 (1990) Nr. 16, S. 32 (Kontrolle bei staatlichen Subventionen)
- Trägerschaft der Privatschule
- BGE 111 II 99 ff. (Nicht einzusehen, weshalb eine Stiftung einer strengeren Aufsicht unterworfen sein soll, als eine Aktiengesellschaft (AG))
- Behörden-Eingreifen
Weiterführende Informationen
- Abgrenzungen
- Sanktionen
- Subventionsrecht
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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