Das Gemeinwesen kann gegenüber der Privatschule die Vorschriften, Bedingungen und Auflagen notfalls mit den Mitteln des Verwaltungszwanges durchsetzen:
- Sanktionen gegenüber der Privatschule
- Durchsetzung mittels Verwaltungszwangs
- Sicherstellung der Minimalleistungen der Schule
- Beachtung des Gebots der Angemessenheit
- Ermöglichung einer Mängelverbesserung
- Klare Darlegung der Mittel und Wege zur Verbesserung durch die Aufsichtsbehörde, unter angemessener Ansetzung einer Frist
- Erteilung konkreter Aufträge der Aufsichtsbehörde an die Privatschule
- Verzicht auf ungeeignete Lehrmittel
- Entlassung eines ungeeigneten Lehrers
- Anstellung von mehr Personal, bis die Mängel behoben sind (Ersatzanstellungen)
- Untersagung der Aufnahme weiterer Schüler
- Verweigerung der Änderungen durch die Privatschule
- Anerkennung oder Bewilligungsentzug
- Wo die Betriebserlaubnis von nicht von einer Bewilligung abhing, den Weiterbetrieb der Privatschule untersagen
- Massnahme unter Anrufung oder Polizei-Generalklausel
- Stützung auf diesen Rechtssatz, sofern der Öffentlichkeit und dem Kindeswohl eine klare Gefahr droht:
- Gefährdung Minderjähriger
- Ausbeutung Unerfahrener
- Stützung auf diesen Rechtssatz, sofern der Öffentlichkeit und dem Kindeswohl eine klare Gefahr droht:
- Unerlaubte Führung einer Privatschule
- Ablehnung der Schulführung in der beantragten Art
- Schliessung der Privatschule während der Dauer des Beschwerdeverfahrens
- Entzug der aufschiebenden Wirkung gegen die Schliessungsverfügung.
- Durchsetzung mittels Verwaltungszwangs
- Sanktionen gegenüber den Eltern
- Gegenüber Eltern, welche ihr schulpflichtiges Kind in eine nicht bewilligte bzw. nicht anerkannte Privatschule gehen lassen, können die Behörden dieselben Massnahmen ergreifen, wie wenn sie ihr Kind nicht zum Unterricht schicken würden.
- Massgebend ist natürlich immer der individuell konkrete Einzelfall.
Literatur
- PLOTKE HERBERT, Schweizerisches Schulrecht, 2., vollständig überarbeitete und stark erweiterte Auflage, Bern 2003, S. 678 ff.
Judikatur
- Aufsichtsform
- ZR 89 (1990) Nr. 16, S. 32
- Zuständigkeit
- —
- Gegenstand
- ZR 86 (1987) Nr. 120, S. 291
- BGE 111 II 99 ff. (Ausmass und Gegenstand der Aufsicht)
- ZBl 84 (1983) 565 (Aufsichtsrechtliches Eingreifen der Behörde, wenn feststellbar ist, dass die Privatschule offensichtlich unhaltbare Entscheide trifft)
- ZR 89 (1990) Nr. 16, S. 32 (Kontrolle bei staatlichen Subventionen)
- Trägerschaft der Privatschule
- BGE 111 II 99 ff. (Nicht einzusehen, weshalb eine Stiftung einer strengeren Aufsicht unterworfen sein soll, als eine Aktiengesellschaft (AG))
- Behörden-Eingreifen
Weiterführende Informationen
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