Gute und zweckmässige Schulungsräume sind für eine zielführende Unterrichtung elementar. Die Gebäude zu planen, zu errichten und zu unterhalten obliegt stets dem Schulträger.
Literatur
- PLOTKE HERBERT, Schweizerisches Schulrecht, 2., vollständig überarbeitete und stark erweiterte Auflage, Bern 2003, S. 261 ff.
Judikatur
- Bedeutung der Schulbauten
- BGE 125 I 91
- BGE 117 Ia 62
- BGE 113 Ia 390 ff.
- BGE 105 Ia 346 ff.
- BGE 99 Ia 477 ff.
- BGE 95 I 222
- VerwGer ZH 1965, S. 114
- Kompetenzübertragungen
- BGE 103 Ia 148 f.
- Benützung von Schulräumen zu fremden Zwecken
- BGE 98 Ia 367 f.
- BGE 98 Ia 372 f.
Weiterführende Informationen
- Schulorganisation / Grundsätze
- Aufbau Schulangebot
- Schweizerische Immobilien
- Immobilienarten
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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