Allgemeines
Im Schulrecht ist zu unterscheiden in:
- Realakt (Realhandeln)
- Rechtsnatur
- Gemäss Bundesgericht gelten die Handlungen Schulorgane und der Schulunterricht als Realakte (Rechtshandeln)(vgl. BGer 2C_272/2012 vom 09.07.2012, Erw. 4.4.3).
- Form
- Die als Realakte ergehenden organisatorischen Massnahmen erfolgen prinzipiell formlos (vgl. BGer 2P.324/2001 vom 28.03.2002, Erw. 3.4).
- Rechtsnatur
- Rechtsakt (Rechtshandeln)
- Rechtshandlungen der Schulorgane ergehen grundsätzlich in Verfügungsform (vgl. BGE 143 I 336).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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