Von Gesetzes wegen kann das schweizerische Bürgerrecht durch Abstammung oder Adoption erworben werden.
Durch Abstammung
Das Kind verheirateter Eltern ist von Geburt an Schweizer Bürger(in), wenn dessen Mutter oder Vater Schweizer(in) ist. Ferner erwirbt das Kind einer Schweizer Mutter das Bürgerrecht, auch wenn diese nicht mit dem Vater verheiratet ist (vgl. Art. 1 BüG).
Durch Adoption
Das unmündige ausländische Kind erwirbt das schweizerische Bürgerrecht, wenn es durch einen Schweizer(in) adoptiert wird (Art. 7 BüG, Art. 267a ZGB).
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