Im erleichterten Verfahren können folgende Personen eingebürgert werden:
- Der Ehegatte eines Schweizers, wenn er gesamthaft fünf Jahre und mindestens seit einem Jahr vor dem Gesuch in der Schweiz gewohnt hat und seit drei Jahren mit ihm verheiratet ist (Art. 27 BüG).
- Der Ehegatte eines Auslandschweizers, wenn er mit ihm sechs Jahre verheiratet ist und mit der Schweiz eng verbunden ist (Art. 28 BüG).
- Derjenige, der gutgläubig annimmt er sei Schweizer Bürger (Art. 29 BüG).
- Das ausserhalb der Ehe geborene Kind eines schweizerischen Vaters und einer ausländischen Mutter.
Ob jedoch tatsächlich der Anspruch auf erleichterte Einbürgerung zu gewähren ist, wird aufgrund von Eignung und Assimilation des Gesuchstellers entschieden.
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