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Schweizer Bürgerrecht

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Verlust des Schweizer Bürgerrechts

Rechtsgebiet:
Schweizer Bürgerrecht
Stichworte:
Schweizer Bürgerrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Verlust des Schweizerbürgerrechts von Gesetzes wegen

Das Schweizer Bürgerrecht geht verloren, wenn das Kindesverhältnis zum schweizerischen Elternteil verloren geht, wenn

  • ein unmündiger Schweizer Bürger oder Bürgerin von einem Ausländer(in) adoptiert wird oder
  • wenn ein im Ausland geborenes Kind eines schweizerischen Elternteils, das noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, nicht bis zur Vollendung des 22. Lebensjahres beantragt das Schweizer Bürgerrecht beibehalten zu wollen (Art. 8 -11 BüG).

Verlust des Schweizerbürgerrechts durch behördliche Verfügung

Unterschieden werden:

  • Entlassung (Art. 42 – 47 BüG)
  • Entzug (Art. 48 BüG)

Entlassung

Die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  • Entlassungsbegehren eines Schweizers
  • Kein Wohnsitz in der Schweiz
  • Besitz oder Zusicherung einer anderen Staatsangehörigkeit.

Zuständig ist die Behörde des Heimatkantons (Art. 42 Abs. 2 BüG).

Entzug

Das Schweizer Bürgerrecht kann nur entzogen werden, wenn:

  • jemand die Interessen und das Ansehen des Landes erheblich verletzt, und
  • es sich um einen Doppelbürger handelt.

Dafür zuständig ist das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

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