Verlust des Schweizerbürgerrechts von Gesetzes wegen
Das Schweizer Bürgerrecht geht verloren, wenn das Kindesverhältnis zum schweizerischen Elternteil verloren geht, wenn
- ein unmündiger Schweizer Bürger oder Bürgerin von einem Ausländer(in) adoptiert wird oder
- wenn ein im Ausland geborenes Kind eines schweizerischen Elternteils, das noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, nicht bis zur Vollendung des 22. Lebensjahres beantragt das Schweizer Bürgerrecht beibehalten zu wollen (Art. 8 -11 BüG).
Verlust des Schweizerbürgerrechts durch behördliche Verfügung
Unterschieden werden:
- Entlassung (Art. 42 – 47 BüG)
- Entzug (Art. 48 BüG)
Entlassung
Die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Entlassungsbegehren eines Schweizers
- Kein Wohnsitz in der Schweiz
- Besitz oder Zusicherung einer anderen Staatsangehörigkeit.
Zuständig ist die Behörde des Heimatkantons (Art. 42 Abs. 2 BüG).
Entzug
Das Schweizer Bürgerrecht kann nur entzogen werden, wenn:
- jemand die Interessen und das Ansehen des Landes erheblich verletzt, und
- es sich um einen Doppelbürger handelt.
Dafür zuständig ist das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).
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