Verlust des Schweizerbürgerrechts von Gesetzes wegen
Das Schweizer Bürgerrecht geht verloren, wenn das Kindesverhältnis zum schweizerischen Elternteil verloren geht, wenn
- ein unmündiger Schweizer Bürger oder Bürgerin von einem Ausländer(in) adoptiert wird oder
- wenn ein im Ausland geborenes Kind eines schweizerischen Elternteils, das noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, nicht bis zur Vollendung des 22. Lebensjahres beantragt das Schweizer Bürgerrecht beibehalten zu wollen (Art. 8 -11 BüG).
Verlust des Schweizerbürgerrechts durch behördliche Verfügung
Unterschieden werden:
- Entlassung (Art. 42 – 47 BüG)
- Entzug (Art. 48 BüG)
Entlassung
Die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Entlassungsbegehren eines Schweizers
- Kein Wohnsitz in der Schweiz
- Besitz oder Zusicherung einer anderen Staatsangehörigkeit.
Zuständig ist die Behörde des Heimatkantons (Art. 42 Abs. 2 BüG).
Entzug
Das Schweizer Bürgerrecht kann nur entzogen werden, wenn:
- jemand die Interessen und das Ansehen des Landes erheblich verletzt, und
- es sich um einen Doppelbürger handelt.
Dafür zuständig ist das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.