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Sequestration

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Rechtsgebiet:
Sequestration
Stichworte:
Sequestration
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Hinterlegung (OR 472 ff.)

= Vertrag betreffend sichere Aufbewahrung einer beweglichen Sache; Vertragsschwerpunkt und Unterschiede zum Escrow:

  • sichere Aufbewahrung (Hinterlegung)
  • Rückgabe an den Hinterleger

Die „Hinterlegung als Erfüllungssurrogat“ (auch „Hinterlegung auf Recht hin“) gilt nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht als Escrow, sondern als besondere Form der Hinterlegung; die „Hinterlegung als Erfüllungssurrogat“ beinhaltet das Vorhaben des Schuldners, bei strittigem Betrag bzw. bei umstrittener Betragshöhe den betreffenden Geldbetrag zur Auszahlung an den Gläubiger für den Fall bei einer Hinterlegungsstelle (zB der gerichtlichen Hinterlegungsstelle) zu deponieren, dass der Gläubiger im Prozess obsiegt (Beispiele: Mietzinshinterlegung, Prätendentenstreit etc.). Vertragsschwerpunkt und Unterschied zum Escrow:

  • primär Erfüllungs- und nicht Sicherungszweck

Sequestration (OR 480)

= mehrere Parteien, deren Rechtsverhältnis strittig ist, hinterlegen eine bestimmte Sache, bei einem Dritten, Sequester genannt, wobei dieser die Sache nur mit Zustimmung beider Beteiligten oder auf Anordnung des Richters herausgeben darf (vgl. OR 480)

Sicherheitshinterlegung

= Die Sicherheitshinterlegung (margin) dient der Absicherung des Erfüllungsrisikos meistens eines Wertpapierkredits (Lombardkredit).

Weiterführende Informationen

» Lombardkredit / Margin Call

Escrow

= Treuhand-Hinterlage eines Gegenstandes zu Sicherungs- und/oder Abwicklungszwecken, dessen Verfügungsmacht dem escrow agent zur weisungsgemäss Disposition übertragen wird.

Weiterführende Informationen

» Escrow / Escrow Management

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