Hinterlegung (OR 472 ff.)
= Vertrag betreffend sichere Aufbewahrung einer beweglichen Sache; Vertragsschwerpunkt und Unterschiede zum Escrow:
- sichere Aufbewahrung (Hinterlegung)
- Rückgabe an den Hinterleger
Die „Hinterlegung als Erfüllungssurrogat“ (auch „Hinterlegung auf Recht hin“) gilt nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht als Escrow, sondern als besondere Form der Hinterlegung; die „Hinterlegung als Erfüllungssurrogat“ beinhaltet das Vorhaben des Schuldners, bei strittigem Betrag bzw. bei umstrittener Betragshöhe den betreffenden Geldbetrag zur Auszahlung an den Gläubiger für den Fall bei einer Hinterlegungsstelle (zB der gerichtlichen Hinterlegungsstelle) zu deponieren, dass der Gläubiger im Prozess obsiegt (Beispiele: Mietzinshinterlegung, Prätendentenstreit etc.). Vertragsschwerpunkt und Unterschied zum Escrow:
- primär Erfüllungs- und nicht Sicherungszweck
Art. 472 OR
A. Hinterlegung im Allgemeinen
I. Begriff
1 Durch den Hinterlegungsvertrag verpflichtet sich der Aufbewahrer dem Hinterleger, eine bewegliche Sache, die dieser ihm anvertraut, zu übernehmen und sie an einem sicheren Orte aufzubewahren.
2 Eine Vergütung kann er nur dann fordern, wenn sie ausdrücklich bedungen worden ist oder nach den Umständen zu erwarten war.
Art. 473 OR
II. Pflichten des Hinterlegers
1 Der Hinterleger haftet dem Aufbewahrer für die mit Erfüllung des Vertrages notwendig verbundenen Auslagen.
2 Er haftet ihm für den durch die Hinterlegung verursachten Schaden, sofern er nicht beweist, dass der Schaden ohne jedes Verschulden von seiner Seite entstanden sei.
Art. 474 OR
III. Pflichten des Aufbewahrers
1. Verbot des Gebrauchs
1 Der Aufbewahrer darf die hinterlegte Sache ohne Einwilligung des Hinterlegers nicht gebrauchen.
2 Andernfalls schuldet er dem Hinterleger entsprechende Vergütung und haftet auch für den Zufall, sofern er nicht beweist, dass dieser die Sache auch sonst getroffen hätte.
Art. 475 OR
2. Rückgabe
a. Recht des Hinterlegers
1 Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache nebst allfälligem Zuwachs jederzeit zurückfordern, selbst wenn für die Aufbewahrung eine bestimmte Dauer vereinbart wurde.
2 Jedoch hat er dem Aufbewahrer den Aufwand zu ersetzen, den dieser mit Rücksicht auf die vereinbarte Zeit gemacht hat.
Art. 476 OR
b. Rechte des Aufbewahrers
1 Der Aufbewahrer kann die hinterlegte Sache vor Ablauf der bestimmten Zeit nur dann zurückgeben, wenn unvorhergesehene Umstände ihn ausserstand setzen, die Sache länger mit Sicherheit oder ohne eigenen Nachteil aufzubewahren.
2 Ist keine Zeit für die Aufbewahrung bestimmt, so kann der Aufbewahrer die Sache jederzeit zurückgeben.
Art. 477 OR
c. Ort der Rückgabe
Die hinterlegte Sache ist auf Kosten und Gefahr des Hinterlegers da zurückzugeben, wo sie aufbewahrt werden sollte.
Art. 478 OR
3. Haftung mehrerer Aufbewahrer
Haben mehrere die Sache gemeinschaftlich zur Aufbewahrung erhalten, so haften sie solidarisch.
Art. 479 OR
4. Eigentumsansprüche Dritter
1 Wird an der hinterlegten Sache von einem Dritten Eigentum beansprucht, so ist der Aufbewahrer dennoch zur Rückgabe an den Hinterleger verpflichtet, sofern nicht gerichtlich Beschlag auf die Sache gelegt oder die Eigentumsklage gegen ihn anhängig gemacht worden ist.
2 Von diesen Hindernissen hat er den Hinterleger sofort zu benachrichtigen.
Sequestration (OR 480)
= mehrere Parteien, deren Rechtsverhältnis strittig ist, hinterlegen eine bestimmte Sache, bei einem Dritten, Sequester genannt, wobei dieser die Sache nur mit Zustimmung beider Beteiligten oder auf Anordnung des Richters herausgeben darf (vgl. OR 480)
Art. 480 OR
IV. Sequester
Haben mehrere eine Sache, deren Rechtsverhältnisse streitig oder unklar sind, zur Sicherung ihrer Ansprüche bei einem Dritten (dem Sequester) hinterlegt, so darf dieser die Sache nur mit Zustimmung der Beteiligten oder auf Geheiss des Richters herausgeben.
Sicherheitshinterlegung
= Die Sicherheitshinterlegung (margin) dient der Absicherung des Erfüllungsrisikos meistens eines Wertpapierkredits (Lombardkredit).
Weiterführende Informationen
Escrow
= Treuhand-Hinterlage eines Gegenstandes zu Sicherungs- und/oder Abwicklungszwecken, dessen Verfügungsmacht dem escrow agent zur weisungsgemäss Disposition übertragen wird.