Staatshaftungsansprüche lassen sich auch
- vergleichsweise regeln.
Der «Vergleich» gilt hier als ein
- verwaltungsrechtlicher Vertraa, betreffend
- einen prozessualen Aspekt oder
- eine materielle Frage.
Vgl. hiezu auch
- MÄCHLER AUGUST, Der Vergleich im Staatshaftungsrecht, in: HAVE 2012, 483 ff.
Vergleichs-Gegenstand können bilden:
- die Höhe des Schadens;
- die Höhe des Schadenersatzanspruches;
- die Leistung einer Genugtuung;
- auch die Verständigung über den (rechtserheblichen) Sachverhalt.
Vergleichscharakter haben weiter
- Vereinbarungen über die Beendigung eines Beschwerdeverfahrens,
- sei es durch Rechtsmittelrückzug oder
- durch Widerruf.
Vergleiche dürfen inhaltlich
- nicht verstossen
- gegen Verfassung und Gesetz und
- müssen beruhen
- auf einer richtigen und vollständigen Sachverhaltsfeststellung.
Die Zulässigkeit einer vergleichsweisen Erledigung entbindet die vergleichsbereite Behörde oder Organisation nach Art. 19 VG sowie auch das zum Entscheid berufene Gericht
- nicht von der Einhaltung bzw.
- von der Überprüfung der Rechtmässigkeit des Vergleichs.
Eine vergleichsweise Streiterledigung in Verletzung geltender Rechtsnormen oder in Abweichung vom einem unbestrittenen bzw. offensichtlichen Sachverhalt
- ist nicht zulässig
- BVGer A-6197/2012 vom 11.12.2013, Erw. 3.2.
Die Befugnis zum Abschluss eines Vergleichs ermächtigt die Behörde also nicht, bewusst eine gesetzwidrige Vereinbarung zu schliessen, mithin von einer als richtig anerkannten Gesetzesanwendung im Sinne eines Kompromisses abzuweichen.
Die vergleichsweise Erledigung kann beseitigen:
- eine tatsächliche und / oder rechtliche Unklarheit,
- im Rahmen des Ermessensspielraums mittels Vergleich.
- hiezu BGE 138 V 147, Erw. 2.5 ff.,
- betreffend Gehalt von ATSG 50 Abs. 1
Die Erledigung durch Vergleich entbindet die Instanz nicht
- von einer eingehenden Prüfung der Widerrechtlichkeit einer schädigenden Handlung oder
- des adäquaten Kausalzusammenhangs.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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