Handelt der Staat gewerblich bzw. privatrechtlich, so kommt grundsätzlich das Privatrecht zum Zug (Art. 61 Abs. 2 OR). Entsprechend gelangen die Vorschriften über die unerlaubte Handlung, die Geschäftsherrenhaftung und die Organhaftung zur Anwendung (Art. 41, 55 OR, Art. 55 ZGB).
Die Unterscheidung zwischen amtlicher und gewerblicher Tätigkeit des Staates ist nicht immer einfach. ‚Indizien‘ einer gewerblichen Tätigkeit des Gemeinwesens:
- Gewinnorientiertheit;
- Tätigkeit, die grundsätzlich auch Privatpersonen offensteht;
- Staat und Private stehen sich gleichgeordnet gegenüber (Gemeinwesen setzt keine hoheitlichen Behelfe ein).
Vielfach verweisen neuere Erlasse ausdrücklich auf die anzuwendenden Haftungsbestimmungen (z.B. Art. 18 Telekommunikationsgesetz; Art. 11 Postgesetz).
Werkeigentümerhaftung (Art. 58 OR)
Wird ein Schaden verursacht, der auf einen Mangel eines öffentlichen Werkes zurückzuführen ist, so kann dies eine Kausalhaftung des Staates als Werkeigentümer zur Folge haben. Bei bestimmungsgemässem Gebrauch und angemessener Sorgfalt sollte das öffentliche Werk grundsätzlich ohne Gefahr benutzt werden können.
Welcher Standard bezüglich Zustand sowie Unterhalt einer kantonalen Strasse erwartet werden darf, wird durch das öffentliche Recht des jeweiligen Kantons definiert.
Grundeigentümerhaftung (Art. 679 ZGB)
Ist der Staat Eigentümer eines Grundstücks und wird jemand durch Überschreitung dessen Eigentumsrechts geschädigt, so haftet das Gemeinwesen grundsätzlich nach den Regeln des Privatrechts (Art. 679 ZGB; vgl. auch Art. 58 OR). Eine Schadenersatzforderung ist in diesem Fall beim Zivilgericht geltend zu machen.
Es kommen jedoch die Regeln des Enteignungsrechts zur Anwendung, und der Schaden ist entsprechend im Enteignungsverfahren geltend zu machen, wenn
- der Anlass (Schadensverursachung) im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stand;
- der schädigende Akt dem Zweck des betreffenden Werkes entsprach;
- die schädigende Handlung unvermeidbar war.
Beispiel / Rechtsprechung:
Die Stadt Zürich musste sich für Eigentumsüberschreitungen aus der Drogenszene ‚Letten‘ zivilrechtlich (und nicht nach Enteignungsrecht) verantworten, da deren Zulassung nicht im „öffentlichen Interesse“ stand.
(ZR 98 (1999) Nr. 3)
Haftung nach Spezialgesetz
Diverse spezielle Haftungsnormen gehen den allgemeinen Regeln des Verantwortlichkeitsgesetzes vor (vgl. Art. 3 Abs. 2 VG):
- gemäss Art. 46 ZGB haftet der Kanton für Schäden, die Personen, die im Zivilstandswesen tätig sind, in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit widerrechtlich verursachen,
- nach Art. 955 ZGB sind die Kantone für alle Schäden verantwortlich, die aus der Führung des Grundbuches entstehen;
- Art. 928 OR bestimmt, dass Handelsregisterführer persönlich für allen Schaden haften, den sie selbst oder ihre Angestellten durch ihr Verschulden verursachen.
- Kann der Schaden durch die haftbaren Beamten nicht gedeckt werden, so hat der Kanton den Ausfall zu tragen;
- gemäss Art. 5 SchKG haftet der Kanton für den Schaden, den Beamte, Angestellte oder Hilfspersonen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem SchKG widerrechtlich verursachen;
- nach Art. 135 des Militärgesetzes haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden für Schäden,
- die Angehörige der Armee oder die Truppen Dritten widerrechtlich durch eine besonders gefährliche militärische Tätigkeit;
- oder in Ausübung einer anderen dienstlichen Tätigkeit zufügen.