Ebene Kantone und/oder Kommunen
Unter bestimmten Voraussetzungen können Steuererleichterungen für bis zu 10 Jahren beantragt werden, die zu einer Reduktion oder Befreiung von der Körperschaftssteuer führen1.
Bundesebene
Gemäss „Neuer Regionalpolitik“ (NRP)2 definiert der Bundesrat die wirtschaftlichen Erneuerungsgebiete neu wie folgt:
- zum Perimeter3 der wirtschaftsschwachen Regionen zählen 30 der ingesamt 106 Wirtschaftsregionen, wobei im wesentlichen grenznahe, ländliche und alpine Regionen berücksichtigt werden.
- Förderung der Ansiedlung von Unternehmen durch Steuererleichterungen oder gar Verzicht auf eidgenössische und kantonale Steuern.
- Kumulative Voraussetzungen für die Zusprechung einer Steuererleichterung auf Bundesebene sind:
- industrielles Unternehmen oder ein produktionsnaher Dienstleistungsbetrieb4
- Schaffung neuer oder Neuausrichtung bestehender Arbeitsplätze
- Vorhaben erfüllt regionalwirtschaftliche Anforderungen des NRPG
- hoher Innovationsgrad
- grosse Wertschöpfung
- über die Grenze des Erneuerungsgebietes hinausreichender Absatzmarkt.
- Kumulative Voraussetzungen für die Zusprechung einer Steuererleichterung auf Bundesebene sind:
1 vgl. Art. 23 Abs. 3 des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG)
2 vgl. Bundesgesetz über die Regionalpolitik vom 6.10.2006 (NRPG [SR 901.0]) und Vo, in Kraft ab 1.1.2008 (vormals sog. Lex Bonny, Bundesgesetz vom 6.10.1995 zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete, [SR 951.93])
3 ab 1.1.2008 zählen nicht mehr dazu: Gemeinden und Gegenden in Zentrumsnähe und im Mittelland, namentlich im Hinterland von Lausanne, im Unterwallis, in den Regionen Neuenburg und Freiburg, in Obwalden, im Tessin, in Schaffhausen und in der Region St. Gallen; die Uebergangsregelung sieht vor, dass in diesen Gebieten noch bis 2010 Steuererleichterungen von bis zu 50 % gewährt werden können.
4 Wie weit künftig der Begriff „Produktionsbetriebe“ gefasst wird und, ob unter ihn auch weiterhin „produktionsnahe Betriebe“ fallen, soll eine Vollzugsweisung klären.