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Bank verweigert Goldherausgabe an deutschen Kunden

Datum:
22.01.2020
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Bankenrecht
Stichworte:
Bank, Bankenrecht, Hinterlegung, Steuern
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Weigerung des Bankkunden, die Steuerkonformität zu bestätigen – Wertung als erhöhtes Geldwäschereirisiko i.S.v. GwG 6 Abs. 2 lit. c

Einleitung

Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob es rechtens ist, dass eine schweizerische Grossbank durch eine Steuerbestätigung jedes noch so entfernte Risiko einer eigenen Sanktionierung auf den ausländischen Kunden überwälzt.

Im Rahmen der Erwägungen stellte sich auch die Frage, ob Bank sich nicht bereits durch die Annahme und Verwaltung des strittigen Vermögenswerts des Bankkunden strafbar machte und

sich gerade deshalb das Strafverfolgungsrisiko beträchtlich erhöht habe bzw. die Straffolgen massgebend schärfer ausfallen würden.

Sachverhalt

Ein deutscher Bankkunde wünschte von einer Schweizer Grossbank die Aushändigung seines Guthabens auf dem Edelmetallkonto in natura, d.h. die Herausgabe von insgesamt 299 Unzen Gold (= ca. 8 kg Gold).

Der zuständige Kundenberater verlangte vom Bankkunden, dass er ein Offenlegungsformular betreffend die korrekte Versteuerung unterzeichnen solle. Weil sich der Bankkunde widersetzte, kündigte die Bank die Geschäftsbeziehung und erkundigte sich, an welches andere Finanzinstitut die unter der Geschäftsbeziehung verbuchten Vermögenswerte zu überweisen seien.

Der Bankkunde erklärte, er sei damit einverstanden, die Geschäftsbeziehung zu beenden, beharrte aber darauf, dass ihm das aus dem Edelmetallkonto zustehende Gold persönlich auszuhändigen sei. Die Bank liquidierte das Edelmetallkonto, ohne dem Bankkunden das Gold auszuhändigen.

Prozess-History

  • Bezirksgericht Zurzach (aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung)
    • Abweisung der Klage des Bankkunden
  • Obergericht des Kantons Aargau
    • Abweisung der Berufung des Bankkunden

Erwägungen

Das Bundesgericht erwog auf Beschwerde des Bankkunden hin – gekürzt – was folgt:

Grundsätzlich könne ein Verstoss schweizerischer Aufsichtsnormen wie BankG 3 Abs. 2 lit. c auch durch die Verletzung ausländischen Rechts begründet werden.

Zu diesem zutreffenden Einwand sowie weiteren Argumenten der Bank, welche sich ebenfalls im Wesentlichen auf die angebliche Verletzung ausländischen Rechts stütze, nahm die Vorinstanz nicht Stellung.

Da laut Bundesgericht jegliche Angaben zur Rechtslage in Deutschland fehlten, konnte es nicht eigenständig beurteilen, ob die Bank gestützt auf ein behauptetes Strafverfolgungsrisiko im Ausland, die Aushändigung des Goldes hat verweigern durfte.

Die Sache war daher zur Ermittlung des insoweit offensichtlich unvollständig festgestellten (Prozess-) Sachverhalts an die Vorinstanz (Obergericht des Kantons Aargau) zurückzuweisen, und zwar

  • zur Anwendung ausländischen Rechts
  • zur Beurteilung der von der Vorinstanz offen gelassenen Einwände der Bank.

In Anwendung der allgemeinen Beweislastregel von ZGB 8 obliege es der Bank,

  • substanziiert die Tatsachen zu behaupten und zu belegen, woraus sie einen Rechtsgrund hinsichtlich der Verweigerung der Herausgabe des Goldes ableite.

Die Vorinstanz werde auszuführen haben, ob

  • die Bank bereits aus einem konkret substanziierten Strafverfolgungsrisiko etwas zu ihren Gunsten ableiten könne
  • die Aushändigung des Goldes in natura überhaupt als strafrechtlich relevante Beihilfehandlung zu einem Steuerdelikt nach deutschem Recht qualifiziert werden könne,
    • zumal die erste Instanz diesen Beweis mit der plausiblen Begründung als gescheitert betrachtete,
      • nach der Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofs sei eine neutrale und berufsadäquate Handlung einer Bank bzw. ihrer Angestellten nur dann als strafbare Beihilfehandlung zu qualifizieren, wenn sie damit einen offensichtlich erkennbar tatgeneigten Täter unterstütze.

Falls die Vorinstanz nicht ausschliessen könne, dass

  • sich die Bank bereits durch die Annahme und Verwaltung der Vermögenswerte des Beschwerdeführers strafbar machte,
    • sei in Bezug auf die von der Vorinstanz bejahten  clausula rebus sic stantibuszu fordern, dass Sanktionen
      • entweder gerade deshalb drohen, weil das Gold herausgegeben werde,
      • oder sich aber zumindest gerade deshalb das Strafverfolgungsrisiko beträchtlich erhöht bzw. die Straffolgen massgebend schärfer ausfallen würden, als die Sanktionen, welche die zuständigen ausländischen Strafbehörden und die bereits aufgrund der Annahme unversteuerter Gelder oder zufolge der von den Beschwerdegegnerinnen angebotenen Überweisung auf ein anderes Konto verhängen könnte.

Nicht jede unvorhersehbare und unvermeidbare Äquivalenzstörung dürfe zu einer richterlichen Vertragsänderung führen:

  • Ein Eingreifen in den Grundsatz von  pacta sunt servanda (Verträge sind einzuhalten) dürfe nur mit Zurückhaltung erfolgen.

Es gelte also:

  • eine überschiessende Erfüllungsverweigerung zu vermeiden und
  • den Banken nicht zu erlauben, jedes entfernte Risiko einer eigenen Sanktionierung auf den ausländischen Kunden zu überwälzen.

Selbst bei Bejahung eines Strafverfolgungsrisikos im Ausland dürfe nicht ohne länderspezifische Prüfung geschlossen werden,

  • dem Beschwerdegegner sei es zumutbar, seine Vermögenswerte steuerlich offen zu legen oder
  • eine allfällig notwendige Steuerbereinigung vorzunehmen,
    • da es bei der Interessenabwägung massgeblich darauf ankomme, mit welchen Folgen der Kunde zu rechnen habe, wenn er seine Steuersituation bereinige,
      • sie die Vorinstanz gegebenenfalls vielmehr gehalten, in Rechtsanwendung von Amtes wegen ebenfalls zu prüfen, ob und inwiefern es dem Bankkunden nach deutschem Recht tatsächlich offen stünde,
        • seine Steuern nachträglich zu bereinigen
        • welche Folgen eine Selbstanzeige nach sich ziehen würde,
      • um im Anschluss die sich entgegenstehenden Interessen gegeneinander abzuwägen.

Die Beschwerde des Bankkunden war daher teilweise gutzuheissen, der angefochtene Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne vorstehender Erwägungen zurückzuweisen.

Entscheid

  • Teilweise Gutheissung der Beschwerde
  • Kosten
  • Entschädigung
  • Mitteilungen

Quelle

BGer 4A_263/2019 vom 02.12.2019

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