- Die steuerpflichtige Person muss fristgemäss ein durch die Kantone erstelltes (von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) genehmigtes) Steuererklärungsformular
- ausfüllen
- persönlich unterzeichnen
- Allgemein
- Keine Unterzeichnung durch den vertraglichen Vertreter
- Ausnahme: GR + ZG / Unterzeichnung durch Vertreter zugelassen
- SO
- Die persönliche Unterzeichnung ist gesetzlich nicht vorgesehen
- Elektronische Einreichung der Steuererklärung
- Mangels anderslautender gesetzlicher Bestimmung ist die Übermittlungsquittung persönlich zu unterzeichnen
- Andere Kanton verwenden das System SuisseID
- Fehlende Unterschrift
- Fehlt die Unterschrift auf der Steuererklärung, so ist dies eine Verfahrensverletzung, welche mit einer Busse bestraft werden kann
- Allgemein
- mit den vorgeschriebenen Beilagen
- der zuständigen Behörde einreichen
- Einzelne Kantone ermöglichen es dem Steuerpflichtigen, die Steuererklärung online auszufüllen und der Steuerverwaltung einzureichen
- (sog. formelle Mitwirkungspflicht) (DBG 124 Abs. 2)
- Der Steuerpflichtige hat sodann verschiedene Dokumente beizulegen, wie
- Lohnausweis
- Verzeichnis der Wertschriften, Forderungen und Schulden
- Jahresrechnung für Selbständigerwerbende und juristische Personen.
Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Indirekte TeilliquidationEinleitung zur indirekten TeilliquidationAutoren:Wohnsitz / SteuerdomizilEinleitung zum Wohnsitz in der SchweizAutoren:Steuerabkommen Schweiz - Deutsch...Einleitung zum Steuerabkommen Schweiz R...Autoren:VerrechnungssteuernEinleitung zu VerrechnungssteuernAutoren:Zölle / Zollbestimmungen SchweizEinleitung: Zölle / Zollbestimmungen SchweizAutoren:Monteurklausel / 183-Tage-RegelEinleitung zur Monteurklausel in der Schweiz
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht