Der Grundsatz von „Treu und Glauben“ (auch als sog. „Vertrauensprinzip“ bekannt) basiert auf dem Willkürverbot (BV 9) und gilt im Verwaltungsrecht im Allgemeinen und damit im Besonderen auch für das Steuerrecht (vgl. BV 5 Abs. 3), obwohl er in den Steuergesetzen nicht expressis verbis genannt wird:
- Definition
- Treu + Glauben (auch: Vertrauensprinzip) = in der Bundesverfassung sowie in Lehre und Rechtsprechung herrschender verfahrensmässiger Grundsatz, wonach das Verhalten eines ehr- und redlichen, anständigen Menschen angewandt werden soll
- Grundlagen
- BV 5 Abs. 3
- BV 9 (Willkürverbot)
- Verhaltensmässige Garantien
- Anwendung bei der Beurteilung von widersprüchlichem Verhalten
- auch weil sich der Steuerpflichtige die in diesem Verfahren abgegebenen Erklärungen in späteren Veranlagungen entgegenhalten lassen muss (Verbot widersprüchlichen Verhaltens)
- Anwendung bei der Verbindlichkeit behördlicher Auskünfte
- Verbindlichkeit von Auskünften von Steuerbehörden
- Einholung eines verbindlichen Vorentscheids bzw. eines Steuerrulings bei der Steuerbehörde durch den Steuerpflichtigen bzw. durch dessen Steuerberater, für die Durchführung von steuerrechtlich relevanten Transaktionen
- Unrichtige Steuerbehörden-Auskünfte rechtfertigen keine vom Gesetz abweichende Behandlung
- Ausnahme
- Eine unrichtige Auskunft, auf welche sich der Steuerpflichtige verlassen hat, kann unter nachfolgenden Voraussetzungen bindend sein:
- Zuständigkeit der Amtsstelle, die die unzutreffende Auskunft erteilt hat
- Steuerpflichtiger konnte die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen
- Steuerpflichtiger hat im Vertrauen auf die Auskunft eine nicht wieder rückgängig zu machende Disposition vorgenommen
- Eine unrichtige Auskunft, auf welche sich der Steuerpflichtige verlassen hat, kann unter nachfolgenden Voraussetzungen bindend sein:
- Anwendung bei der Beurteilung von widersprüchlichem Verhalten
Literatur
- MÄUSLI-ALLENSPACH PETER / OERTLI MATHIAS, Das Schweizerische Steuerrecht – Ein Grundriss mit Beispielen, 8. aktualisierte und überarbeitete Auflage, Muri b. Bern 2015, S. 303 f.
Judikatur
- StE 1985 SH A 21.14 Nr. 2