Für eine zielführende Umsetzung des Stillhalteabkommens müssen sich die betroffenen Banken zu kredit-bezogenen Massnahmen aufgrund gemeinsamer Beschlüsse verpflichten:
Gemeinsamer Entscheidung unterworfene kredit-bezogene Massnahmen
- Verwertung während des Stillhalteabkommens erhaltener Sicherheiten
- Verzichte (Waivers)
- Vereinbarung weiterer Sanierungsbeiträge
- Stillhalteabkommen-Verlängerung
- Ordentliche Kündigung
- Ausserordentliche Kündigung
- etc.
Gesellschafterbeschlüsse
Gesetz
- Einstimmigkeit
- Dispositive gesetzliche Ordnung
Vertrag (Stillhalteabkommen)
- Kopfstimmprinzip
- Mehrheitsprinzip (nach Köpfen; vgl. OR 534 Abs. 2)
- zB vertragsändernde Beschlüsse
- zB ausserordentliche Geschäftsführungshandlungen
- zB Bestellung eines Generalbevollmächtigten
- zB weitere gewöhnliche Geschäftsführungsmassnahmen
- zB weitere Geschäfte, die nicht im Stillhalteabkommen enthalten sind
- Art der Ermittlung des Mehrheitsprinzips (Quoren)
- Qualifiziertes Mehr
- Absolutes Mehr
- Mehrheitsprinzip (nach Köpfen; vgl. OR 534 Abs. 2)
- Stimmkraft nach der relativen Höhe der risiko-gewichteten Engagements
- Berechnung gemäss Stillhalteabkommen
Weiterführende Informationen
Literatur
- WOLF MARKUS, Stillhalteabkommen kreditgebender Banken – Ein Beitrag zum Unternehmenssanierungsrecht, Zürich/St. Gallen 2012, 122 f.
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