Allgemeines
Der Stockwerkeigentümer kann über seinen Anteil grundsätzlich frei verfügen; mitunter kann er ihn auch verkaufen. Den anderen Stockwerkeigentümern steht kein Vorkaufsrecht von Gesetzes wegen zu. Ein solches Vorkaufsrecht kann jedoch im Begründungsakt oder durch vertraglich vereinbart und im Grundbuch vorgemerkt werden. Im Begründungsakt oder durch spätere Vereinbarung kann der Stockwerkeigentümergemeinschaft ein Einspracherecht zuerkannt werden, welches der Gemeinschaft erlaubt, sich gegen die Veräusserung zu wehren. Das Einspracherecht ist nur gültig, wenn es gleichzeitig im Grundbuch vorgemerkt wurde.
- Umfang der Veräusserung
- Formvorschriften
- Bedeutung des Reglements für Käufer
- Fragen beim Erwerb von Stockwerkeigentum
- Einspracherecht der Stockwerkeigentümer
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