Allgemeines
Der Stockwerkeigentümer kann über seinen Anteil grundsätzlich frei verfügen; mitunter kann er ihn auch verkaufen. Den anderen Stockwerkeigentümern steht kein Vorkaufsrecht von Gesetzes wegen zu. Ein solches Vorkaufsrecht kann jedoch im Begründungsakt oder durch vertraglich vereinbart und im Grundbuch vorgemerkt werden. Im Begründungsakt oder durch spätere Vereinbarung kann der Stockwerkeigentümergemeinschaft ein Einspracherecht zuerkannt werden, welches der Gemeinschaft erlaubt, sich gegen die Veräusserung zu wehren. Das Einspracherecht ist nur gültig, wenn es gleichzeitig im Grundbuch vorgemerkt wurde.
- Umfang der Veräusserung
- Formvorschriften
- Bedeutung des Reglements für Käufer
- Fragen beim Erwerb von Stockwerkeigentum
- Einspracherecht der Stockwerkeigentümer
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:ImmobiliengesellschaftEinleitung zur ImmobiliengesellschaftAutoren:Direkte ImmobilienanlageEinleitung zur direkten ImmobilienanlageAutoren:MiteigentumEinleitung: MiteigentumAutoren:Immobilienmaklerrecht / Maklerve...Einleitung zum Immobilienmaklerrecht / Mak...Autoren:GrundpfandrechtEinleitung zum Grundpfandrecht (Hypothek)Autoren:Immobilien InvestmentsEinleitung zur direkten Immobilienanlage v...
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht