Es ist darauf zu achten, dass im Kaufvertrag der Umfang des zu übertragenden Objekts genau umschrieben ist.
Ein Augenmerk ist ebenfalls auf folgende Details zu legen:
Erneuerungsfonds
Der Veräusserer hat keinen Anspruch auf Rückerstattung seiner in den Erneuerungsfonds getätigten Beiträge. Will der Veräusserer diese Beiträge vom Erwerber, der in die Rechtsstellung des Veräusserers eintritt, erstattet haben, so empfiehlt sich die Aufnahme einer entsprechenden Klausel in den Kaufvertrag.
Beiträge an die Gemeinschaft
Der Erwerber hat darauf zu achten, dass der Verkäufer seine Beiträge an die Stockwerkeigentümergemeinschaft bezahlt hat. Die Gemeinschaft hat für ausstehende Beiträge den Anspruch auf Errichtung eines Pfandrechts.
Aufteilungsplan
Der Aufteilungsplan, aus welchem die Aufteilung von gemeinschaftlichen Teilen und solchen im Sonderrecht hervorgeht, kommt keine Grundbuchwirkung zu.
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