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Stockwerkeigentum / Eigentumswohnungen

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Einspracherecht der Stockwerkeigentümer

Rechtsgebiet:
Stockwerkeigentum / Eigentumswohnungen
Stichworte:
Eigentumswohnung, Stockwerkeigentum
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

In Begründungsakt, Reglement oder durch nachträgliche Vereinbarung kann ein Einspracherecht der Stockwerkeigentümer bestehen gegen:

  • Veräusserung einer Stockwerkeinheit
  • Belastung einer Stockwerkeinheit mit einer Nutzniessung
  • Belastung einer Stockwerkeinheit mit einem Wohnrecht
  • Vermietung.

Ein solches Einspracherecht hätte von den übrigen Stockwerkeigentümern innert 14 Tagen seit der ihnen gemachten Mitteilung auf Basis eines von ihnen gefassten Beschlusses zu erfolgen. Einer Einsprache dürfte aber nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Erfolg beschieden sein. Im Streitfall hat der Richter zu entscheiden.

Die Begründung, Änderung oder Aufhebung des Einspracherechts hat im Begründungsakt oder durch einstimmige und schriftliche Vereinbarung zu erfolgen und ist im Grundbuch vorzumerken (vgl. ZGB 712c Abs. 1 und 2).

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