LAWINFO

Tochtergesellschaft

QR Code

Begriff

Rechtsgebiet:
Tochtergesellschaft
Stichworte:
Tochtergesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Definition

Die Tochtergesellschaft (TG) ist eine rechtlich, wirtschaftlich und geschäftlich selbständige juristische Person, die in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis zur Muttergesellschaft (MG) steht.

Schweiz: Landestypische Differenzierung

In der Deutschschweiz wird der Begriff Filiale oft als Zweigniederlassung (ZN) verwendet. In der welschen Schweiz bedeutet Filiale aber „Tochtergesellschaft“.

Kriterien

Die Tochtergesellschaft (TG) wird massgeblich bestimmt von der

  • Abhängigkeit der Tochtergesellschaft (TG)gegenüber der MG
    • in eigentumsmässiger Hinsicht
      • Ansiedlung der Beteiligungsrechte in einem Über- und Unterordnungsverhältnis
        • Owner der Tochtergesellschaft (TG) kann sachgemäss nur eine AG, eine KmAG oder eine GmbH
        • keine Tochtergesellschaft (TG) liegt vor, wenn eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft Beteiligungsowner sind
    • in leitungsmässiger Hinsicht
  • rechtlichen, wirtschaftlichen und theoretisch-organisatorischen Eigenständigkeit.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.