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Tochtergesellschaft

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Gründung als betriebswirtschaftliche Massnahme

Rechtsgebiet:
Tochtergesellschaft
Stichworte:
Tochtergesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
Gegenstand Derivate Gründung Originäre Gründung
Unselbständige Gründung 1) Fusion / Umwandlung 2) Betriebsgründung
Selbständige Gründung 3) Betriebsübernahme 4) Unternehmensgründung

Quelle: Szyperski/Nathusius, Probleme der Unternehmensgründung. Eine betriebswirtschaftliche Analyse unternehmerischer Startbedingungen, Stuttgart 1977, S. 27, gekürzt und auf schweizerische Verhältnisse angepasst durch den Autoren

Erläuterung:

  • selbständige Gründung
    • Der Gründer will sich eine eigene unternehmerische Existenz schaffen.
  • Unselbständige Gründung
    • Der Gründer ist Angestellter, die Gründung (Tochtergesellschaft [TG]) fällt in seinen Aufgabenbereich.
  • Derivative Gründung
    • Eine existierende Unternehmung wird in eine andere Wirtschaftseinheit transformiert.
  • Originäre Gründung
    • Entstehung einer neuen Unternehmung.
  • Unselbständig-derivative Gründung
    • Als Fusionen und Umwandlungen sind sie unechte Gründungen.
  • Selbständig-derivative Gründung
    • Die Gründung durch Übernahme.
  • Unselbständig-originäre Gründung
    • Mittels existierender Unternehmung wird eine neue abgrenzbare Wirtschaftseinheit geschaffen.
  • Selbständig-originäre Gründung
    • Die klassische Unternehmensgründung.

Vgl. Szyperski/Nathusius, a.a.O., S. 27 ff.

Gründung

Man spricht bei der Errichtung einer vorher nicht in gleicher Struktur bestehenden Tochtergesellschaft (TG) auch von Gründung.

Gründer

Es sind die Personen, die im Auftrag einer MG eine Tochtergesellschaft (TG) in vorher nicht existierender Struktur schaffen.

Motive

Eine Konzernbildung durch Aufteilung der Unternehmungstätigkeit auf mehrere rechtlich selbständige Träger wird gewählt aus:

  • rechtlichen Gründen
  • wirtschaftlichen Gründen (zB Steuern)
  • organisatorischen Gründen (zB heterogene Tätigkeit der Unternehmung)
  • Wettbewerbsgründen
  • Gründen des Konflikts von Recht am Hauptsitz und an der Niederlassung.

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