Ursache
Die von den Steuerbehörden entwickelte Praxis der „Transponierung“ ist eine Reaktion auf den Verlust von Steuersubstrat durch Vermögensumschichtung eines Aktionärs.
Wirkung
Im Falle der Überführung von Beteiligungsrechten von einer natürlichen Person in die von ihr beherrschte Gesellschaft geht wegen des Systemwechsels vom Privat- zum Geschäftsvermögen (bzw. vom Nennwertprinzip zum Buchwertprinzip) die latente Steuerlast auf den einbehaltenen Gewinnen nicht an letztere über. In gewissen Fällen wird dann eine steuerbare Ausschüttung angenommen.
Reaktion
Auf dieses steuersparende Verhalten der Aktionäre reagierten Steuerbehörden und Rechtsprechung mit der Umdeutung des steuerfreien Kapitalgewinns in steuerbaren Vermögensertrag, was in der Folge als sog. „Transponierung“ bezeichnet wurde.
Historie
Da die Anwendung der Praxisregeln zur „Transponierung“ fortlaufend auf neue Sachverhalte ausgedehnt wurden und gar die Unternehmensnachfolge gefährdete1, wurde das Thema auf Veranlassung von Politik und Wirtschaft in einem Bundesgesetz2 geregelt und mittels Kreisschreiben3 verdeutlicht.
1 BGE 2A.331/2003 vom 11.06.2004 (sog. Erbenholding-Fall)
2 vordringliche und von der Unternehmenssteuerreform II getrennte Behandlung
3 Kreisschreiben (KS) Nr. 14 / der Entwurf zu KS Nr. 14 (E-KS Nr. 14) stiess teils auf heftige Kritik; die Beanstandungen zu E-KS Nr. 14 wurden in der definitiven Fassung von KS Nr. 14 berücksichtigt.